Tz. 30

Stand: EL 79 – ET: 12/2013

Die verdeckte Einlage einer Kap-Beteiligung in eine andere Kap-Ges, ohne dass der Einlegende dafür Anteile an der aufnehmenden Kap-Ges erhält, wird von der Rspr (s Urt des BFH v 18.12.1990, BStBl II 1991, 512) nicht als Tausch und damit nicht als Veräußerungsvorgang angesehen.

Dennoch führt die verdeckte Einlage bei dem abgebenden Betrieb zu einer Gewinnrealisierung und damit zu der Anwendung des § 3 Nr 40 S 1 Buchst a EStG, weil eine außerbetriebliche Veranlassung zu bejahen und damit stlich eine Entnahme anzunehmen ist. GlA s Weber-Grellet (in Schmidt, 32. Aufl, § 5 EStG Rn 639) und s Intemann (in H/H/R, § 3 Nr 40 EStG Rn 56).

Die verdeckte Einlage von sog sperrfristbehafteten Anteilen iSd § 22 Abs 1 UmwStG führt neben der 60%igen/hälftigen Besteuerung des "Entnahmegewinns" rückwirkend zur Besteuerung des sog Einbringungsgewinns I (s § 22 Abs 1 S 6 Nr 1 UmwStG).

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