Tz. 535

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Als nahe stehende Pers kommt grds auch ein Minderheitsgesellschafter in Betracht. Dies ist insbes dann von Bedeutung, wenn der Minderheitsgesellschafter einem beherrschenden Gesellschafter oder einer beherrschenden Pers-Gr mit gleich gerichteten Interessen nahe steht, so dass auch in den Fällen die strengen Anforderungen für beherrschende Gesellschafter zu beachten sind.

 

Tz. 536

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

 

Beispiel:

An der AB-GmbH sind A mit 80 % und sein Sohn B mit 20 % beteiligt. A und B sind jeweils alleinvertretungsberechtigte GF der AB-GmbH. IRd GV am 01.07.01 beschließen A und B einstimmig eine Erhöhung ihrer GF-Gehälter mit Wirkung zum 01.01.01 um monatlich jeweils 2 000 EUR. Nach dem Gesellschaftsvertrag bedürfen Änderungen der GF-Anstellungsverträge der einfachen Mehrheit.

Die Gesamtausstattung des A und des B liegt weiterhin im angemessenen Rahmen.

Die Anteile von A und B an der AB-GmbH gehören bei beiden zum PV.

Lösung:

Zunächst ist festzustellen, dass es sich bei A und B nicht um eine beherrschende Personengruppe mit gleich gerichteten Interessen handelt. Denn A verfügt bereits allein über die für eine Änderung seines Anstellungsvertrags erforderliche Mehrheit und konnte somit ohne die Stimmen des B die gewünschte Gehaltserhöhung für sich allein bewirken.

Auswirkungen hinsichtlich der Gehaltserhöhung des B

Da B hier Minderheitsgesellschafter ist, gilt für dessen Gehaltserhöhung grds nicht das Rückwirkungsverbot wie für beherrschende Gesellschafter. Bei ihm wäre danach eigentlich nur zu prüfen, ob seine Gesamtvergütung auch nach der Gehaltserhöhung noch angemessen ist (Fremdvergleich). Das ist lt Sachverhalt der Fall, so dass für B grds keine vGA anzusetzen wäre.

In diesem Fall ist B jedoch auch als nahe stehende Pers des beherrschenden Gesellschafters A, seines Vaters, anzusehen. Leistungen an B unterliegen den gleichen Anforderungen, als wären sie direkt an den beherrschenden A vorgenommen worden. Deshalb führt die rückwirkende Gehaltserhöhung iHv 12 000 EUR (= 6 x 2 000 EUR) zur Annahme einer vGA.

IRd Veranlagung des B ergibt sich jedoch die Besonderheit, dass zwar dessen Eink aus nichtselbst Arbeit um 12 000 EUR zu verringern sind, dem steht aber (bei B) keine Erfassung als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG gegenüber, weil B insoweit nicht als Gesellschafter, sondern als nahe stehende Pers des beherrschenden A einen Vorteil erhalten hat.

Der Vermögensvorteil ist somit unmittelbar dem A als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG iHv 12 000 EUR zuzurechnen (siehe unten).

Zu der Frage, ob noch eine stbare Schenkung der AB-GmbH oder des A an B in Betracht kommt, s Tz 668ff.

Auswirkungen hinsichtlich der Gehaltserhöhung des A

Für die Gehaltserhöhung des A sind die strengeren Kriterien für beherrschende Gesellschafter zu beachten. Die Gehaltserhöhung für die Monate Januar bis Juni 2015 ist nicht klar und eindeutig im Voraus vereinbart und deshalb bei der AB-GmbH iHv 12 000 EUR (= 6 x 2 000 EUR) als vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG zu behandeln. IRd Veranlagung des A verringern sich die Eink aus nichtselbständiger Arbeit um 12 000 EUR.

Zusammen mit der rückwirkenden Gehaltserhöhung für seinen Sohn wären bei A insges 24 000 EUR (2 x 6 x 2 000 EUR) als vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG zu erfassen. Da er seine Beteiligung im PV hält, ist die auf die vGA entfallende ESt grds durch den 25%igen KapSt-Abzug abgegolten. Da für die vGA keine KapSt einbehalten wurde, hat A die vGA iHv 24 000 EUR nach § 32d Abs 3 S 1 EStG in seiner ESt-Erklärung anzugeben. Für diese Kap-Erträge erhöht sich nach § 32d Abs 1 S 2 EStG die tarifliche ESt um den nach § 32d Abs 1 EStG ermittelten Betrag (idR um 25 % der vGA). Die 40%ige StBefreiung nach § 3 Nr 40 EStG wird insoweit nicht gewährt.

 

Tz. 537–599

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

vorläufig frei

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