Tz. 147

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Neben der Satzung muss auch die tats Geschäftsführung auf die ausschl und unmittelbare Erfüllung der st-begünstigten Zwecke gerichtet sein und den Satzungsbestimmungen entspr (s § 63 Abs 1 AO). Ebenso hierzu s Urt des FG Ddf v 09.05.1989 (EFG 1990, 2); insbes darf danach die tats Geschäftsführung grds nicht über den Satzungszweck hinausgehen.

 

Tz. 148

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Im Einzelnen:

  • Die tats Geschäftsführung muss sich iRd verfassungsmäßigen Ordnung halten. Als Verstoß gegen die Rechtsordnung kommt auch eine St-Verkürzung in Betracht (s BFH-Urt v 27.09.2001, BStBl II 2002, 169 und s AEAO Nr 5 zu § 63).
  • Zur erforderlichen Nachw-Form durch ordnungsgemäße Aufzeichnungen s AEAO, Nr 1 zu § 63. Die dortige Präzisierung sollte urspr in § 63 Abs 3 AO aufgenommen werden (s BT-Drs 16/5200, 28, 30 und BT-Drs 16/5985, 4; diese Änderung ist jedoch nicht zustande gekommen).
  • Die Fin-Verw sieht es als zulässig an, dass eine Kö, die mehrere st-begünstigte Satzungszwecke hat und in jedem Jahr mind einen davon verfolgt, einen oder mehrere andere Satzungszwecke über einen längeren Zeitraum hinweg nicht fördert (s Erl des Fin-Min Bay v 25.06.1997, DB 1997, 1746). Nach diesem Erl ist eine die Zwecke reduzierende Satzungsänderung erst dann erforderlich, wenn die Kö einen Zweck auf Dauer (endgültig) aufgibt.
  • Die Übereinstimmung zwischen Satzung und tats Geschäftsführung als Voraussetzung für die StBefreiung erfordert dagegen für den umgekehrten Fall einer Erweiterung der st-begünstigten Zweckbestimmung, dass diese erweiterte Zielsetzung in die Satzung aufgenommen wird. Anderenfalls wären wegen fehlender Übereinstimmung zwischen Satzung und tats Geschäftsführung die Voraussetzungen für die StBefreiung nicht gegeben (s AEAO Nr 2 zu § 56 und BFH-Urt v 25.06.2014, BFH/NV 2015, 235). Nach Auff des BFH verstößt die tats Geschäftsführung gegen die Satzungsbestimmungen, wenn – wie im Urt-Fall – im Gesellschaftsvertrag einer sog Förder-Kö bestimmt ist, dass der Satzungszweck der Förder-Kö mit dem Satzungszweck der empfangenden Kö übereinstimmen muss und Mittel an eine Kö weitergegeben werden, die wegen anderer Zwecke als gemeinnützig anerkannt ist.
  • Zur Versagung der Gemeinnützigkeit wegen verspäteter Abgabe von St-Erklärungen gilt nach Auff des FG Münster im Urt v 30.06.2011 (EFG 2012, 492, rkr) Folgendes: Werden St-Erklärungspflichten verletzt, kann dies im Einzelfall zur Versagung der Gemeinnützigkeit führen; jedoch sind die Schwere des Verstoßes und die Frage zu prüfen, ob die Art der Pflichtverletzung die Schlussfolgerung zulässt, dass die tats Geschäftsführung nicht ausschl auf die Erfüllung gemeinnütziger Zwecke bezogen ist. UE rechtfertigt die verspätete Abgabe von St-Erklärungen jedenfalls dann nicht den Entzug der Gemeinnützigkeit, wenn sie nicht zugleich zu einer St-Hinterziehung führt.
 

Tz. 149

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zur Angemessenheit von Vergütungen im Ehrenamt/Hauptamt gilt Folgendes:

  • Der Vereinsvorstand ist grds nicht Arbeitnehmer des Vereins, es sei denn, der Verein hat mit dem Vorstand einen Dienstvertrag abgeschlossen oder der Vorstand erhält vom Verein monatlich eine pauschale Vergütung, die neben dem tats Aufwand (zB Telefon-, Fahrtkosten) auch den Zeitaufwand abdeckt (Tätigkeitsvergütung, s auch OFD Ffm, Vfg v 04.10.2018, DStR 2019, 993).
  • Nach § 55 Abs 1 Nr 3 AO dürfen die Vergütungen im Ehrenamt/Hauptamt nicht unangemessen hoch sein (s auch AEAO Nr 18–21 zu § 55 Abs 1 Nr 1). Dies wäre als Verstoß gegen den Grundsatz der Selbstlosigkeit gemeinnützigkeitsschädlich. Bei einer gemeinnützigen GmbH führt eine vGA zumindest zu einer Versagung der St-Befreiung für das betreffende Jahr. Im Falle eines schwerwiegenden Verstoßes gegen § 55 Abs 1 Nr 1–3 AO kommt jedoch die Anwendung des § 61 Abs 3 AO in Betracht (BFH-Beschl v 12.10.2010, DStR 2011, 20).
  • Ein tats Auslagenersatz (zB Telefon- und Fahrtkosten mit 0,30 EUR/km, dh iHd lstlich zugelassenen Umfangs) = angemessen.
  • Der Freibetrag nach § 3 Nr 26a EStG iHv 840 EUR ist als angemessen anzusehen.
  • Unangemessen hohe Reisekosten, unverhältnismäßig hohe Aufwandsentschädigungen oder Sitzungsgelder sind nicht angemessen. Es gilt der "Fremdvergleich".
  • Unangemessen hohe Vergütungen verstoßen als "vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG" gegen § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO. Vom BFH wurde ausdrücklich festgestellt, dass eine vGA auch im Verhältnis zwischen einem Verein und seinen Mitgliedern möglich ist (BFH-Beschl v 08.08.2001, BFH/NV 2001, 1536 und BFH-Urt v 12.03.2020, BStBl II 2021, 55).

Für Vergütungen im Hauptamt gilt:

  • Die angemessene Vergütung ist nach dem "Fremdvergleich" (unter Berücksichtigung der Branche und der Größe der Kö) zu beurteilen.
  • UE kommen deshalb auch gewinnabhängige Vergütungsbestandteile (Gewinntantiemen) in Betracht; von stark gewinnabhängigen Vergütungen ist im Hinblick auf § 55 Abs 1 Nr 3 AO jedoch abzuraten. Außerdem ist es für die Angemessenheit von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Vorstand bzw GF einen Full-time-Job ausübt, nicht aussch...

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