Tz. 144

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Wird die satzungsmäßige Vermögensbindung aufgehoben oder so geändert, dass sie den Anforderungen des § 55 Abs 1 Nr 4 AO nicht mehr entspr, so gilt sie nach § 61 Abs 3 AO von Anfang an als stlich nicht ausreichend.

Das FA muss in diesem Fall für St, die innerhalb der letzten zehn Kj vor der Änderung der Bestimmung über die Vermögensbindung entstanden sind, nachträglich noch St-Bescheide erlassen oder ergangene St-Bescheide ändern (§ 175 Abs 1 Nr 2 AO). Dies gilt auch dann, wenn die Bestimmung über die Vermögensbindung erst zu einem Zeitpunkt geändert wird, in dem die Kö bereits nicht mehr als st-begünstigt anerkannt ist. Die sonst geltenden Fristen für die Festsetzungsverjährung sind hier also nicht maßgebend (s AEAO Nr 3–5 zu § 61).

Die Nachversteuerung setzt jedoch bezüglich der ErtrStPflicht voraus, dass eine der Eink-Arten des § 2 Abs 1 EStG angesprochen ist (vgl Urt des FG Rh-Pf v 23.05.1996, EFG 1996, 937).

 

Tz. 145

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Nachversteuerung auch iRd tats Geschäftsführung möglich!

  • Diese Nachversteuerung tritt auch dann ein, wenn ohne Änderung oder Aufhebung der satzungsmäßigen Vermögensbindung nach der tats Geschäftsführung gegen die vorgeschriebene Vermögensbindung verstoßen wird (§ 63 Abs 2 AO). Dies wäre zB der Fall, wenn eine gemeinnützige Kö bei ihrer Auflösung ihr Vermögen entgegen der satzungsmäßigen Bestimmung über die Vermögensbindung tats nicht für begünstigte Zwecke verwendet.
  • Verstöße der tats Geschäftsführung gegen die Vorschrift des § 55 Abs 1 Nr 1–3 AO können aber so schwerwiegend sein, dass sie einer Verwendung des gesamten Vermögens für satzungsfremde Zwecke gleichkommen. Dies bedeutet, dass auch in diesen Fällen eine Nachversteuerung nach § 63 Abs 2 iVm § 61 Abs 3 AO möglich ist (s AEAO Nr 6–7 zu § 61).
  • Andere Verstöße gegen die gemeinnützigkeitsrechtlichen Vorschriften der AO ermöglichen nur eine Nachversteuerung iRd Fristen über die Festsetzungsverjährung. Die Nachversteuerung beschr sich bei der KSt und GewSt auf das Jahr des Verstoßes. Dies bedeutet für den entspr VZ (die VZ) die Besteuerung nach allg Grundsätzen. Dies gilt zB dann, wenn ein schädlicher Ausgleich von Verlusten des wG erfolgt, bei unzulässiger Mittelansammlung iSd § 63 Abs 4 AO oder bei Verstößen gegen die Rechtsordnung wie zB eine Lohnsteuerverkürzung (s BFH-Urt v 27.09.2001, BStBl II 2002, 169). Dasselbe gilt, wenn nach § 55 Abs 1 Nr 1–3 AO die Mittel des Vereins nicht zweckentspr verwendet oder wenn unangemessen hohe Vergütungen an Mitglieder oder andere Pers gezahlt wurden.
 

Tz. 146

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