Tz. 139

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

  • Wegfall der Bindungswirkung nach § 60a Abs 3 AO ab dem Zeitpunkt, in dem die Rechtsvorschriften, auf denen die Feststellung beruht, aufgehoben oder geändert werden (zB ges Änderung der Mustersatzung in der Anl zu § 60 AO). Nach dem AEAO Nr 4 zu § 59 besteht jedoch für die Vergangenheit und das Jahr, in dem die Bindungswirkung entfällt, Vertrauensschutz.
  • Aufhebung des Feststellungsbescheids nach § 60a Abs 4 AO, wenn bei der für die Feststellung erheblichen Verhältnisses eine Änderung eintritt. In diesem Fall ist die Feststellung mit Wirkung zum Zeitpunkt der Änderung der Verhältnisse aufzuheben (s AEAO Nr 7 zu § 60a Abs 4). Diese Rechtsfolgen ergeben sich bei gemeinnützigkeitsschädlichen Satzungsänderungen (Verstoß gegen das Gebort der formellen Satzungsmäßigkeit einschl schädlicher Abweichungen von der jeweils geltenden ges Mustersatzung) oder bei einem Verstoß gegen das Gebot der satzungsmäßigen Vermögensbindung (§ 60 Abs 1 und § 61 Abs 1 AO).

    Dies sind beispielsweise:

    • Änderungen der Zwecke
    • Anpassung an die Mustersatzung
    • Änderung der Vermögensbindung.

    Ändert eine Kö gemeinnützigkeitsrechtlich relevante Bestimmungen ihrer Satzung, so ist die bisherige Feststellung mit Datum des Inkrafttretens der Satzungsänderung aufzuheben (s BFH-Urt v 23.07.2020, DStR 2020, 2420). Zivilrechtliche Änderungen ohne stliche Relevanz sind unerheblich. Wird auf Antrag der Kö bei stlich nicht relevanten Satzungsänderungen eine Feststellung vorgenommen, scheidet eine Aufhebung der vorherigen Feststellung aus.

  • Berichtigung des Feststellungsbescheids nach § 60a Abs 5 AO, wenn dieser materielle Fehler enthält. Diese Fehler im Feststellungsbescheid können beseitigt werden, und zwar mit Wirkung ab dem Kj, das auf die Bekanntgabe der Aufhebung der Feststellung erfolgt. Unter "Beseitigung" ist die Aufhebung des materiell-rechtlich fehlerhaften und ggf der Erlass eines neuen, materiell-rechtlich zutr Bescheids zu verstehen. ZB die im urspr ergangenen Bescheid aufgeführten Satzungszwecke stimmen nicht mit den tats Satzungszwecken überein. Eine derartige Abweichung kann sich beim Spendenabzug wegen der in § 60a Abs 1 S 2 AO angeordneten Bindungswirkung nicht negativ auswirken. Dh in den Zuwendungsbestätigungen können bis zum Ablauf des Jahres, in dem der Feststellungsbescheid aufgehoben wird, die darin genannten Zwecke aufgeführt werden.
  • Beruht die Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen auf einem materiellen Fehler, kann sie mit Wirkung für die Zukunft aufgehoben werden. Die Feststellung wird dann ab dem Jahr aufgehoben, das auf die Bekanntgabe der Aufhebungsentscheidung folgt. Stellt sich also beispielsweise im Mai des Jahres 01 heraus, dass der Feststellung der satzungsmäßigen Voraussetzungen ein materieller Fehler zugrunde liegt, und ergeht der Bescheid zur Aufhebung der Feststellung nach § 60a AO im August 01, tritt die Aufhebung zum 01.01.02 in Kraft. Die Regelung des § 176 AO ist dabei entspr anzuwenden (s AEAO Nr 8 zu § 60a Abs 5).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge