Tz. 368

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Es handelt sich idR um in die Gewinnrücklage eingestellte Beträge aus Jahresüberschüssen der dem Verlustjahr folgenden drei Wj. Dabei ist es ausreichend, wenn ein Verlustvortrag entspr den handelsrechtlichen Vorschriften (s § 58 AktG, § 29 GmbHG) bis zum Ablauf des dritten auf das Verlustjahr folgenden Wj mit einem Jahresüberschuss verrechnet wird.

Eine Verrechnung mit Gewinnvorträgen oder -rücklagen aus den dem Verlustjahr vorangegangenen Wj ist hingegen nach der uE zutr Verw-Auff nicht ausreichend (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 34). GlA s Prinz (in H/H/R, § 8a KStG Rn 157).

 

Tz. 369

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Verdeckte Einlagen, die handelsrechtlich Ertrag sind, gleichen nach Verw-Auff eine Minderung des EK nur dann aus, wenn der entspr Jahresüberschuss in die Gewinnrücklage eingestellt oder mit einem Verlustvortrag verrechnet wird (s Schr des BMF v 15.12.1994, BStBl I 1995, 25, 176 Tz 34).

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