Tz. 82

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Fraglich ist die Gewinnrealisierung und die Berechnung des Gewinns aus der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile, wenn der Gesellschafter die Anteile zu unterschiedlichen Zeitpunkten mit verschiedenen AK erworben hat und/oder der AE sowohl einbringungsgeborene Anteile als auch nicht nach § 21 UmwStG stverstrickte Anteile an derselben Kap-Ges besitzt. Veräußert der AE in diesem Fall nämlich nur einen Teil seiner Beteiligung, stellt sich die Frage nach der (stlichen) Identität der übertragenen Gesellschaftsanteile und davon abhängig auch die stliche Beurteilung der Anteilsübertragung.

 

Beispiel 1:

Die X-Y KG wurde am 01.01.02 in eine X-Y GmbH unter Anwendung des § 20 UmwStG zu Bw umgewandelt. Die Gesellschafter A bis D halten je 25 % der GmbH-Anteile als einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG (AK je 50 000 EUR). A (natürliche Person) erwirbt am 01.07.04 von B einen weiteren Gesellschaftsanteil von 15 % gegen Zahlung eines Kaufpreises von 400 000 EUR hinzu. Er ist nun mit 40 % am Stamm-Kap der X-Y GmbH beteiligt. Am 10.08.05 veräußert A einen GmbH-Anteil von 10 % zum Kaufpreis von 380 000 EUR.

Es stellt sich die Frage (hierzu s Tz 83ff), ob A:

nur die am 01.07.04 erworbene Beteiligung veräußert hat (die Folge wäre ein Gewinn aus § 17 EStG mit AK von 2/3 von 400 000 EUR = 266 666 EUR, Anwendung des Halb-/Teileink-Verfahrens gem § 3 Nr 40 S 1 Buchst c EStG),
nur die einbringungsgeborenen Anteile veräußert hat (die Folge wäre ein Gewinn nach § 21 UmwStG mit AK von 20 000 EUR und kein Halbeink-Verfahren wegen § 3 Nr 40 S 3 EStG aF) oder
sowohl Anteile nach § 21 UmwStG als auch nach § 17 EStG veräußert hat (im Verhältnis von 15 zu 25 mit den entspr AK)?
 

Beispiel 2:

Wie Bsp 1 (s o) mit der Abwandlung, dass Gesellschafter A den weiteren Anteil von 15 % durch eine Sacheinlage iRe Kap-Erhöhung zum Bw (250 000 EUR) erwirbt (Alternativ: Sacheinlage iSd § 20 Abs 1 UmwStG idF des SEStEG).

Die Anteilsveräußerung führt in jedem Fall zur Anwendung des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG. Hier stellt sich allerdings bei der Ermittlung des VG und der Besteuerung die Frage, ob der veräußerte Teilanteil nur den zuerst erworbenen Anteilen (mit AK von insges 50 000 EUR), nur den zuletzt erworbenen einbringungsgeborenen Anteilen (mit AK von insges 250 000 EUR) oder beiden Anteilskategorien zuzurechnen ist (mit ggf unterschiedlichen Fristberechnungen für Zwecke des § 3 Nr 40 S 3 und 4 EStG aF). Im Alternativsachverhalt ist abzugrenzen zwischen einer Anwendung des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG und einer nachträglichen Einbringungsgewinnbesteuerung gem § 22 Abs 1 UmwStG idF SEStEG (hierzu s Tz 83a).

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