Tz. 178
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Wird das Nenn-Kap nicht zum Zweck der Auskehrung an die AE, sondern zum Ausgleich eines Verlusts verwendet (vereinfachte Kap-Herabsetzung, s §§ 229–236 AktG, § 58 GmbHG), ändern sich beim AE der Bw bzw die AK der Beteiligung nicht. Wird der Kap-Herabsetzungsbetrag anteilig zur Verlustabdeckung verwendet und im Übrigen an die AE ausgezahlt, verringert sich beim AE der Bw bzw die AK der Beteiligung nur um den ausgezahlten Betrag.
Eine vereinfachte Kap-Herabsetzung ohne Auszahlung führt bei den AE nicht zu Kap-Erträgen iSd § 20 Abs 1 Nr 2 EStG, da keine Bezüge bei ihnen vorliegen.
Tz. 179
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
Beim AE stellt der Erwerb eigener Anteile durch die Kap-Ges (§ 71 AktG, § 33 GmbHG) ein Veräußerungsgeschäft dar, das nach allgemeinen Grundsätzen (insbes § 17 EStG; s § 17 EStG Tz 148) der Besteuerung unterliegt (s Schr des BMF v 27.11.2013, BStBl I 2013, 1615, Rn 20). Das gilt auch beim Anteilserwerb mit dem Ziel der Einziehung der eigenen Anteile (§ 237 AktG, § 34 GmbHG). Wegen Einzelheiten s § 8 Abs 1 KStG Tz 60 ff.
Tz. 180 - 181
Stand: EL 84 – ET: 08/2015
vorläufig frei
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