Tz. 1018

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Verzichtet eine GmbH auf die Ausübung eines günstigen Kaufangebots zu Gunsten ihres Gesellschafters, liegt darin eine vGA; s Urt des BFH v 03.11.1971 (BStBl II 1972, 227). Nach neuerer BFH-Rspr würde man dies damit begründen, dass die Gesellschaft ihrem Gesellschafter eine Geschäftschance unentgeltlich überlassen hat; s Tz 946ff.

 

Tz. 1019

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Wird ein Grundstück durch einen Gesellschafter erworben, auf Grund eines Fehlers des Steuerberaters aber fälschlicherweise bei der Gesellschaft aktiviert, liegt auch dann keine vGA vor, wenn die mit dem Grundstück zusammenhängenden Kosten in der Buchführung der Gesellschaft erfasst wurden. Durch die fehlerhafte Behandlung sind nämlich zivilrechtliche Ansprüche der Gesellschaft entstanden, die in der St-Bil erfolgswirksam zu aktivieren sind und deshalb nicht gleichzeitig die Rechtsfolge des § 8 Abs 3 S 2 KStG auslösen können; s Urt des BFH v 24.03.1998 (BFH/NV 1998, 1374). Wird eine solche Forderung tats von der Kap-Ges nicht aktiviert, so ist die St-Bil zu berichtigen. Die zu aktivierenden Bereicherungs- und Ersatzansprüche der Gesellschaft neutralisieren die vorher als Aufwand erfassten Grundstücksaufwendungen, sodass sich weder eine Vermögensminderung noch eine Auswirkung auf das Einkommen ergeben hat. Das Grundstück selbst muss in einem solchen Fall in der ersten noch offenen Bil erfolgsneutral ausgebucht werden (Bilanzberichtigung).

 

Tz. 1020

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

In der Praxis darf dieses für die Stpfl positive Urteil allerdings nicht überbewertet werden. Es muss nämlich jeweils nachgewiesen werden, dass die Kostenübernahme der Gesellschaft zu Gunsten ihres Gesellschafters nur irrtümlich erfolgte und es sich nicht um eine absichtliche Bereicherung des Gesellschafters handelte. Bei einer absichtlichen Bereicherung hätte ein (aktivierungsfähiger) Ausgleichsanspruch den Charakter einer (kstlich irrelevanten) Einlageforderung. Der Ansatz einer vGA ließe sich dann nicht verhindern. Zur Unterscheidung zwischen Einlageforderung und gewinnerhöhendem Ersatz- oder Rückforderungsanspruch s Brenner (DStZ 1998, 843).

 

Tz. 1021

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Räumt der Gesellschafter "seiner" GmbH ein Nießbrauchsrecht ein, darf er hierfür keine überhöhte Vergütung erhalten. Dies gilt sowohl dann, wenn ein laufendes Nießbrauchsentgelt vereinbart wird, als auch bei Entrichtung eines Einmalbetrags für die Einräumung des Nießbrauchsrechts.

 

Tz. 1022

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Die Bestellung einer Hypothek oder Grundschuld auf einem Grundstück der Kap-Ges als Sicherheit für ein privates Darlehen des Gesellschafters führt für sich allein noch nicht zu einer vGA (obwohl der Vorgang idR im Gesellschaftsverhältnis veranlasst sein wird). Im Zeitpunkt der Sicherheitengestellung tritt nämlich weder eine Auswirkung auf den bilanziellen Gewinn ("Unterschiedsbetrag iSv § 4 Abs 1 S 1 EStG") noch eine Vermögensminderung oder verhinderte Vermögensmehrung ein. Kann der Gesellschafter die private Schuld allerdings nicht mehr bedienen und wird das Grundstück durch den Gläubiger (Bank) verwertet, muss das Grundstück ausgebucht werden. Der dabei entstehende Aufwand bzw der Wertabfluss führt zu einer vGA iSv § 8 Abs 3 S 2 KStG und zu einer Leistung iSv § 27 KStG. Der Ausgleichsanspruch gegenüber dem Darlehensschuldner (= Gesellschafter) wird in aller Regel wertlos sein, so dass die Aktivierung einer Forderung, die den entstehenden Aufwand vermindern könnte, nicht in Betracht kommt.

 

Tz. 1023

Stand: EL 90 – ET: 06/2017

Zur Anmietung einer Ferienwohnung vom Gesellschafter s Urt des FG München v 03.02.2003, EFG 2003, 800.

 

Tz. 1024–1039

Stand: EL 95 – ET: 02/2019

vorläufig frei

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