Tz. 62c

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bei einem "Sachverhalt im Verkehrsbereich" war es nach Verw-Auff zulässig, die Verluste einer Kap-Ges, in der sich zwei Landkreise zur gemeinsamen Erbringung von Leistungen im ÖPNV zusammengeschlossen haben, entspr des (unterschiedlichen) Umfangs der in den jeweiligen Kreisen erbrachten Verkehrsdienstleistungen (zB nach dem Verhältnis der in dem jeweiligen Einzugsgebiet der beteiligten jur Pers d öff Rechts gefahrenen Kilometer) auf die Landkreise aufzuteilen und von diesen (als AE) zu tragen (s Vfg des BayLfSt v 18.10.2010, DStR 2010, 2636). Eine auf nachprüfbaren vernünftigen Gründen beruhende Verlusttragungsvereinbarung sei dann ausnahmsweise abw von den Vorgaben in dem Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303 Rn 28) zulässig.

Diese Ausnahmeregelung hat die Fin-Verw mit Schr des BMF v 06.07.2021 (BStBl I 2021, 914) auf sämtliche vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt und hierdurch den oa krit Stimmen (s Tz 62b) Rechnung getragen. Nach dieser Regelung, durch die Rn 28 des Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) geändert wurde, kann sich die jeweilige Verlusttragungspflicht sowohl nach Maßgabe der Beteiligungsquote als auch nach anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstäben richten. In der neu eingefügten Rn 28a des BMF-Schr wird beispielhaft ein Bädersachverhalt genannt, bei dem die aus vd Bädern erzielten Dauerverluste jeweils von den jur Pers d öff Rechts, in denen die Bäder belegen sind, ausgeglichen werden. Das Schr des BMF v 06.07.2021 (BStBl I 2021, 914) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Zur disquotalen Verlusttragung ebenso s Kirchhof (DStR 2010, 1659); s Pinkos (DStZ 2010, 96); und s Görden (GmbH-StB 2014, 44). Zu einem möglichen Ausgleich der tats erfolgten Verlusttragung durch dem Hoheitsbereich zuzurechnende Vereinbarungen s Tz 62e.

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