Tz. 521e

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Ist ein nahe stehender anderer Gesellschafter unmittelbarer Empfänger der Zuwendung, so ist die vGA grds ausschl diesem zuzurechnen, soweit ihm nicht (auch) sein Mitgesellschafter etwas zuwenden wollte; s Urt des BFH v 29.09.1981 (BStBl II 1982, 248). Dasselbe gilt, wenn der unmittelbare Empfänger der Zuwendung (auch) einem anderen Gesellschafter nahe steht und anzunehmen ist, dass nur dieser ihm etwas zuwenden wollte; die vGA ist in diesem Fall nicht auf die Gesellschafter zu verteilen. Vielmehr ist in derartigen Fällen festzustellen, wer die vGA veranlasst hat; s Urt des BFH v 13.12.2006 (BStBl II 2007, 393). So wird zB bei der Beteiligung des Zuwendungsempfängers von nur 5 % eine vGA schwerlich in diesem Beteiligungsverhältnis begründet sein, wenn die übrigen Anteile von einer oder mehreren nahe stehenden Pers dieses Gesellschafters gehalten werden. Dazu s auch Breier/Sejdija (GmbHR 2011, 290).

 

Tz. 522

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Hierzu s auch § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 517a.

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