Tz. 62b

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Im Falle der Beteiligung mehrerer jur Pers d öff Rechts an der Kap-Ges vertrat die Fin-Verw zunächst die Rechts-Auff, dass sich die Verlusttragungspflicht grds nach der Beteiligungsquote (und nicht nach dem Verhältnis der Stimmrechte; aA s Pinkos, DStZ 2010, 96) bemesse, dh alle an der Kap-Ges beteiligten jur Pers d öff Rechts müssten die Verluste entspr ihrer Beteiligungsquote anteilig tragen (s Schr des BMF v 12.11.2009, BStBl I 2009, 1303 Rn 28; krit hierzu s Frotscher, in F/D, KStG, § 8 Rn 604 und Rn 613; s Kohlhepp, in Sch/F, KStG, 2. Aufl, § 8 Rn 850; und s Gosch, in Gosch, KStG, 4. Aufl, § 8 Rn 1043g).

Hiervon ließ die Fin-Verw jedoch zwei Ausnahmen zu:

5.4.5.1 Verlusttragung abweichend von der Beteiligungsquote

 

Tz. 62c

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Bei einem "Sachverhalt im Verkehrsbereich" war es nach Verw-Auff zulässig, die Verluste einer Kap-Ges, in der sich zwei Landkreise zur gemeinsamen Erbringung von Leistungen im ÖPNV zusammengeschlossen haben, entspr des (unterschiedlichen) Umfangs der in den jeweiligen Kreisen erbrachten Verkehrsdienstleistungen (zB nach dem Verhältnis der in dem jeweiligen Einzugsgebiet der beteiligten jur Pers d öff Rechts gefahrenen Kilometer) auf die Landkreise aufzuteilen und von diesen (als AE) zu tragen (s Vfg des BayLfSt v 18.10.2010, DStR 2010, 2636). Eine auf nachprüfbaren vernünftigen Gründen beruhende Verlusttragungsvereinbarung sei dann ausnahmsweise abw von den Vorgaben in dem Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303 Rn 28) zulässig.

Diese Ausnahmeregelung hat die Fin-Verw mit Schr des BMF v 06.07.2021 (BStBl I 2021, 914) auf sämtliche vergleichbare Sachverhalte ausgedehnt und hierdurch den oa krit Stimmen (s Tz 62b) Rechnung getragen. Nach dieser Regelung, durch die Rn 28 des Schr des BMF v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) geändert wurde, kann sich die jeweilige Verlusttragungspflicht sowohl nach Maßgabe der Beteiligungsquote als auch nach anderen, nachprüfbar vernünftigen Aufteilungsmaßstäben richten. In der neu eingefügten Rn 28a des BMF-Schr wird beispielhaft ein Bädersachverhalt genannt, bei dem die aus vd Bädern erzielten Dauerverluste jeweils von den jur Pers d öff Rechts, in denen die Bäder belegen sind, ausgeglichen werden. Das Schr des BMF v 06.07.2021 (BStBl I 2021, 914) ist auf alle offenen Fälle anzuwenden.

Zur disquotalen Verlusttragung ebenso s Kirchhof (DStR 2010, 1659); s Pinkos (DStZ 2010, 96); und s Görden (GmbH-StB 2014, 44). Zu einem möglichen Ausgleich der tats erfolgten Verlusttragung durch dem Hoheitsbereich zuzurechnende Vereinbarungen s Tz 62e.

5.4.5.2 Nicht alle beteiligten juristischen Personen des öffentlichen Rechts müssen an der Verlusttragung teilnehmen

 

Tz. 62d

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach Verw-Auff (s Vfg des BayLfSt v 18.10.2010, DStR 2010, 2636) reicht es für die ausschl Verlusttragung durch die an der Kap-Ges beteiligten jur Pers d öff Rechts aus, dass dann, wenn an der Kap-Ges eine jur Pers d öff Rechts oder eine Gr von jur Pers d öff Rechts die Mehrheit der Stimmrechte innehat, nur diese jur Pers d öff Rechts oder diese Gr das Tatbestandsmerkmal der Verlusttragung erfüllt. Die übrigen unmittelbar oder mittelbar beteiligten jur Pers d öff Rechts sind insoweit nicht relevant, dh sie müssen an der Verlusttragung nicht teilhaben. Im Falle einer mehrheitlich beteiligten Gr sollen die Mitglieder dieser Gr untereinander den letzten Satz der Rn 28 des BMF-Schr v 12.11.2009 (BStBl I 2009, 1303) zu beachten haben, dh grds zur Verlusttragung entspr ihrer Beteiligungsquote verpflichtet sein. Zu einer Ausnahme hiervon s Tz 62c.

Fraglich ist uE, wann von einer "Gr" von jur Pers d öff Rechts, die die Mehrheit der Stimmrechte innehat, iSd oa Ausnahmeregelung auszugehen ist. Haben an einer Kap-Ges zB die drei jur Pers d öff Rechts A, B und C jeweils ein Drittel der Stimmrechte inne, so können uE nicht die jur Pers d öff Rechts A und B willkürlich zu einer "Gr" zusammengeschlossen werden, mit der Folge, dass C an der Verlusttragung nicht beteiligt werden muss. Die Zusammenfassung zu einer Gr muss uE vielmehr auf nachprüfbaren wirtsch Gründen beruhen. Beruht das Verlustgeschäft der Kap-Ges auf einer Tätigkeit, die nach wirtsch Gesichtspunkten ausschl den jur Pers d öff Rechts A und B zuzurechnen ist, so rechtfertigt dies es uE, diese jur Pers d öff Rechts zu einer Gr im oa Sinne zusammenzufassen. In diesem Fall kommt es dann iÜ auch zu einer Verlusttragung nach dem "Veranlasserprinzip" (s Tz 62c), ohne dass insoweit die "vernünftigen Gründe" für eine von der Beteiligungsquote abw Verlustverteilung noch geprüft werden müssten.

Die oa Ausnahmeregelung hat insbes Bedeutung für solche Fälle, in denen an der Kap-Ges eine jur Pers d öff Rechts oder eine Gr von jur Pers d öff Rechts die Mehrheit der Stimmrechte innehat und an der Kap-Ges daneben noch eine andere Kap-Ges beteiligt ist, zu deren AE wiederum jur Pers d öff Rechts gehören. Diese mittelbar beteiligten jur Pers d öff Rechts müssen an den Verlusten der Kap-Ges nicht beteiligt werden. Hierzu ebenso s Kirchhof (DStR 2010, 1659).

Ebenfalls von Bedeutung ist die Ausnahmeregelung für den Fall, dass an der Verlust-Kap-Ges (OG) ein öff-r...

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