Tz. 81a

Stand: EL 81 – ET: 08/2014

Sind einbringungsgeborene Anteile (s § 21 UmwStG) Gegenstand einer Betriebseinbringung gem § 20 Abs 1 UmwStG idF des SEStEG oder eines Anteilstauschs gem § 21 Abs 1 S 2 UmwStG idF des SEStEG, gelten die erworbenen Anteile an der Übernehmerin insoweit (weiterhin) als einbringungsgeborene Anteile "alten Rechts" (s Tz 15 aE; zur Frage ob dies auch gilt, wenn die Einbringung unter Aufdeckung aller stillen Reserven zum gW erfolgt, s § 20 UmwStG Tz 146 und s § 21 UmwStG Tz 68). Zur besonderen Ermittlung der den einbringungsgeborenen Anteilen zuzurechnenden AK s § 20 UmwStG Tz 300 und s § 21 UmwStG Tz 65.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge