Tz. 112

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Im AEAO Nr 6 zu § 62 Abs 1 Nr 2 wurde geregelt, dass eine Wiederbeschaffungsrücklage für Fahrzeuge und andere WG, für deren Anschaffung die lfd Einnahmen nicht ausreichen, zulässig ist. Daraus folgt aber nicht, dass Mittel iHd Abschr generell einer Rücklage nach § 62 Abs 1 Nr 2 AO zugeführt werden dürfen. Vielmehr ist es erforderlich, dass tats eine Neuanschaffung des einzelnen WG geplant und in einem angemessenen Zeitraum möglich ist. Im Regelfall ist als Nachw für die Wiederbeschaffungsabsicht ausreichend, dass die Rücklage gebildet wurde. Diese Nachw-Erleichterung gilt jedoch nicht für Immobilien. Eine Einstellung von Mitteln in Höhe der Abschr in die Rücklage wäre zB dann nicht gerechtfertigt, wenn ein Fuhrpark verkleinert oder ein Gebäude während unabsehbar langer Zeit nicht durch einen Neubau ersetzt werden soll. Die Zuführung von Mitteln in Höhe der Abschr dürfte zB dann nicht ausreichen, wenn das vorhandene WG entweder frühzeitig oder durch ein besseres, größeres und teureres WG ersetzt werden soll. Der Nachw darüber ist durch die Kö zu erbringen. Die Zuführung dürfte zB dann überhöht sein, wenn die stlich zulässigen (Sonder-) Abschr nicht mit dem tats Wertverlust übereinstimmen.

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