Tz. 514

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Feststellung einer vGA auf der Ebene des Gesellschafters und deren Zurechnung richtet sich nach § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG. Danach liegt eine vGA vor, wenn die Kö ihrem Gesellschafter außerhalb der gesellschaftsrechtlichen Gewinnverteilung einen Vermögensvorteil zuwendet und diese Zuwendung ihre Ursache im Gesellschaftsverhältnis hat. VGA sind dem Gesellschafter zuzurechnen. Dies gilt grds auch dann, wenn ein Vermögensvorteil tats einer nahe stehenden Pers zugeflossen ist. Frotscher (in F/D, Anh vGA zu § 8 KStG, Rn 62) sieht darin zurecht keine Fiktion, sondern ein Folgen der wirtsch Realität. Die Leistung in ihrer konkreten Ausgestaltung beruhe auf zwei Beziehungen, nämlich der Beziehung zwischen Gesellschafter und dem Dritten und der gesellschaftsrechtlichen Beziehung zwischen Kö und Gesellschafter. Nur diese beiden Beziehungen zusammgenommen erklärten die Leistung der Kö an den Dritten und bildeten daher die "causa" für diese Leistung.

 

Tz. 515

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Entspr Eink aus KapV erzielt ausschließlich der Gesellschafter (s § 20 Abs 5 S 1 EStG). Gesellschafter idS kann allerdings auch ein Nichtgesellschafter sein, wenn der zivilrechtliche Gesellschafter für ihn den Gesellschaftsanteil lediglich als verdeckter Treuhänder hält; s § 20 Abs 5 S 2 EStG und s § 39 Abs 2 Nr 1 S 2 AO. Ein zur abw Zurechnung führendes (verdecktes) Treuhandverhältnis ist zwar nur wirksam, wenn es eindeutig vereinbart und nachweisbar ist, allerdings kann eine Treuhandvereinbarung über Anteile an einer noch zu gründenden GmbH im Einzelfall auch formlos getroffen werden; s Urt des BFH v 25.04.2006 (BFH/NV 2006, 1819, mwNachw). Das Treuhandverhältnis muss daher nicht notwendigerweise durch schriftliche Vereinbarungen begründet worden sein, sondern kann sich auch aus den Gesamtumständen, insbes der eindeutigen tats Handhabung ergeben.

 

Tz. 516

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Eine vGA kann auch ohne tats Zufluss beim Gesellschafter gegeben sein, wenn der Vorteil dem Gesellschafter mittelbar in der Weise zugewendet wird, dass eine ihm nahe stehende Pers aus der Vermögensverlagerung Nutzen zieht. Dabei kommt es nicht darauf an, ob auch der Gesellschafter selbst ein vermögenswertes Interesse an dieser Zuwendung hat, zB weil er dadurch von einer rechtlichen Verpflichtung gegenüber der nahe stehenden Pers freigestellt wird; dies gilt sowohl für die vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG als auch für die vGA iSd § 20 Abs 1 Nr 1 S 2 EStG. Handelt es sich nach den vorstehenden Grundsätzen (s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 500ff) um eine nahe stehende Pers, spricht der Beweis des ersten Anscheins dafür, dass die nahe stehende Pers den Vorteil ohne ihre Beziehung zum Gesellschafter nicht erhalten hätte und die Zuwendung zu Lasten der GmbH so zu beurteilen ist, als hätte der Gesellschafter den Vorteil erhalten und diesen an die nahe stehende Pers weitergegeben; s Urt des BFH v 06.12.2005 (BFH/NV 2006, 722) und v 30.11.2010 (BFH/NV 2011, 449). Bei dem betreffenden Gesellschafter handelt es sich um eine estlich unbeachtliche Einkommensverwendung; s Urt des BFH v 22.02.2005 (BFH/NV 2005, 1266.

 

Tz. 517

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Im Übrigen s Urt des BFH v 19.06.2007 (BStBl II 2007, 830); s Westerfelhaus (DB 2007, 876); s Kohlhepp (DB 2007, 2446); s Urt des BFH v 19.06.2007, (BFH/NV 2007, 2291); s Urt des FG BB v 08.03.2006 (EFG 2007, 1342, Rev eingelegt; BFH-Az: VIII R 19/07); s Urt des BFH v 19.05.2005 (BFH/NV 2005, 1784); s Urt des BFH v 22.02.2005 (BFH/NV 2005, 1266); s Urt des FG Ddf v 14.02.2005 (EFG 2005, 959; rkr); s Zimmermann (DB 2005, 1650); und s Ott/Schmitz (INF 2005, 941).

 

Tz. 518

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

vorläufig frei

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