Tz. 75

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Bei der Ermittlung des Gewinns aus der Veräußerung der einbringungsgeborenen Anteile oder der Verwirklichung der Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG sind gem der Gewinnermittlungsvorschrift des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG die "AK nach § 20 Abs 4 UmwStG" Gewinn mindernd in Abzug zu bringen. Es gelten demzufolge nicht die allgemeinen Grundsätze der Bestimmung von AK (dazu s Schmidt, EStG, 27. Aufl, § 6 Rn 81). Nach § 20 Abs 4 S 1 UmwStG, auf den § 21 Abs 1 S 1 UmwStG verweist, gilt als AK der einbringungsgeborenen Anteile der Wert, mit dem die Kap-Ges das eingebrachte Vermögen ansetzt. Die AK werden demnach durch eine Fiktion auf den Einbringungszeitpunkt festgeschrieben. Dadurch wird sichergestellt, dass die zu diesem Zeitpunkt in den Anteilen gespeicherten, bei der Sacheinbringung seinerzeit nicht aufgedeckten (s § 20 Abs 1 und 2 UmwStG) stillen Reserven einer späteren Besteuerung unterliegen. Das schließt jedoch nicht aus, dass sich diese urspr AK (s Tz 77) durch spätere Kap-Einlagen (zB Barzuzahlungen, Sachleistungen, Forderungsverzichte) oder Kap-Rückzahlungen erhöhen oder vermindern (s Tz 79ff; s Urt des BFH v 29.03.2000, BStBl II 2000, 508; s Haritz, in H/M, 3. Aufl, Anh § 21 aF Rn 106–110). Nur so wird dem Umstand Rechnung getragen, dass der bei der späteren Veräußerung oder Aufgabe der betr einbringungsgeborenen Anteile zu versteuernde Gewinn nicht nur die stillen Reserven im Einbringungszeitpunkt erfasst, vielmehr auch durch Wertschwankungen beeinflusst wird, die in dem Zeitraum zwischen Einbringung und Besteuerung eintreten. Bei einbringungsgeborenen Anteilen im BV führt eine Tw-Abschr nicht zu einer Minderung der AK der Anteile (zutr s Haritz, in H/M, 3. Aufl, Anh § 21 aF Rn 112; s Nitzschke, Blümich, § 21 UmwStG 1995 Rn 61; zur Wertaufholung s Tz 88; zur Entnahme Tw-abgeschriebener Anteile s Tz 91).

 

Tz. 76

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Die AK werden im Zeitpunkt der Gewinnrealisierung (dh Veräußerung oder der Verwirklichung der Ersatztatbestände des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG,Tz 199ff) ermittelt. Dies gilt selbst dann, wenn der Erwerb der Anteile Jahre oder Jahrzehnte zurückliegt und die Feststellung von AK und nachträglicher AK nur mit großen tats Schwierigkeiten und Nachweisproblemen verbunden ist. Eine förmliche Feststellung und Fortschreibung von AK ist ges nicht vorgesehenen (auch s Tz 93). Den AE ist aus Beweisgründen anzuraten, Unterlagen über nachträgliche AK und deren Bewertung aufzubewahren und auch an die Rechtsnachfolger, denen die Anteile unentgeltlich übertragen werden (und die demzufolge auch die stlichen AK übernehmen, s Tz 29), weiterzugeben.

5.4.1 Anschaffungskosten bei originärem Erwerb

 

Tz. 77

Stand: EL 75 – ET: 08/2012

Beim Erwerb der einbringungsgeborenen Anteile durch Sacheinlage (s §§ 20 Abs 1, 23 und 25 iVm § 21 Abs 1 S 1 UmwStG) werden die AK fiktiv durch den Wertansatz des eingebrachten Vermögens durch die Übernehmerin bestimmt. Durch die Bezugnahme auf § 20 Abs 4 UmwStG in § 21 Abs 1 S 1 UmwStG sind aber auch der gW von sonstigen WG, die neben den einbringungsgeborenen Anteilen gewährt worden sind, zu berücksichtigen (s § 20 Abs 4 S 2 UmwStG) sowie der Wert von Entnahmen und Einlagen im Rückbezugszeitraum (s § 20 Abs 7 S 3 iVm Abs 4 UmwStG). Zu den AK von einbringungsgeborenen Anteilen im Einzelnen s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 244ff. Der Wertansatz der aufnehmenden Kap-Ges gilt gem § 20 Abs 4 UmwStG als AK der einbringungsgeborenen Anteile. Die AK werden somit durch Fiktion festgeschrieben, ohne dass die Richtigkeit dieses Werts iRd Ermittlung des VG gem § 21 Abs 1 S 1 UmwStG eigenständig nochmals überprüft werden könnte (s Beschl des BFH v 19.12.2007, BStBl II 2008, 536 und s Urt des BFH v 11.05.2010, BFH/NV 2010, 2067 unter III. 2. b). Die Verknüpfung zwischen dem Bewertungsansatz bei der aufnehmenden Kap-Ges und der Bestimmung der AK iHd dieses Wertansatzes ist durch § 20 Abs 4 S 1 UmwStG ges festgeschrieben. Daher werden die AK der einbringungsgeborenen Anteile selbst dann durch den Bewertungsansatz der aufnehmenden Kap-Ges festgeschrieben, wenn dieser Ansatz unter dem zutr Bw des eingebrachten BV (s § 20 Abs 2 S 3 UmwStG) liegt und die Einbringungs-Bil – und somit auch das Bewertungswahlrecht der Übernehmerin – aus verfahrensrechtlichen Gründen nicht mehr berichtigt werden kann (s Urt des BFH v 17.10.2001, BFH/NV 2002, 628).

Die Untergrenze der AK nach § 20 Abs 4 UmwStG ist 0 EUR. Ändern sich die Buchansätze des eingebrachten BV nachträglich (zB aufgrund einer Bp wegen Nachaktivierung, anderer Abschr-Methoden oder anderer betriebsgewöhnlicher Nutzungsdauer) und hat die Kap-Ges ausdrücklich zum Ausdruck gebracht, dass sie die Bw übernommen hat (zB in der Bil-Erläuterung), ist die Bil der aufnehmenden Kap-Ges ebenfalls entspr zu berichtigen (s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 170). In diesem Fall kommt es auch zu einer Anpassung der AK der einbringungsgeborenen Anteile. Dies gilt auch in dem Fall, in dem die Anteile mittlerweile von einem Rechtsnachfolger gehalten werden, der die Anteile unentg...

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