Tz. 60

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Auswirkungen auf die USt ergeben sich nicht, da es dort den von § 32a Abs 2 KStG verwendeten Begriff der verdeckten Einlage nicht gibt. Somit kann es auch nicht zur Änderbarkeit eines USt-Bescheids der Kö nach § 32a Abs 2 KStG kommen. Dies gilt unabhängig davon, dass eine verdeckte Einlage (insbes wenn sie aus dem Unternehmensvermögen des Gesellschafters erfolgt) eine unentgeltliche Wertabgabe und damit einen ustpfl Vorgang auslösen kann.

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