Tz. 54

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Wie § 32a Abs 1 KStG sieht auch § 32a Abs 2 KStG keine zwingende Änderung des Bescheids der Kö vor (Gesetzeswortlaut: "kann"). UE kommt auch hier zum Ausdruck, dass keine Grundlagenfunktion des Bescheids des AE für den KSt-Bescheid der Kö besteht (s Tz 25 ff zur vergleichbaren Problematik bei § 32a Abs 1 KStG). Eine formelle Bindung an die Entscheidung des FA des Gesellschafters besteht also nicht. Liegt eine verdeckte Einlage vor, die beim Gesellschafter zum Erlass, zur Aufhebung oder zur Änderung eines St- oder Feststellungsbescheids geführt hat, liegt aber auch hier – wie in den Fällen des Abs 1 – eine Ermessensreduzierung der Fin-Verw auf Null vor; ebenso s Schnitger (in Sch/F, § 32a KStG Rn 61). Demgegenüber kann das FA der Kö eine Änderung (wie auch bei § 32a Abs 1 KStG; dazu s Tz 26) dann ablehnen, wenn beim Gesellschafter zu Unrecht eine verdeckte Einlage angenommen wurde. Dies kann besonders in den Fällen von Bedeutung sein, in denen der Gesellschafter im Ausl ansässig ist.

Demgegenüber enthält § 8 Abs 3 S 4 KStG eine formelle Bindung an die (idR unzutreffende) Behandlung einer verdeckten Einlage auf der Ebene des AE (dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil B Tz 153 ff).

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