Tz. 525

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Der nach § 12 Abs 3 iVm § 11 KStG ermittelte Schlussgewinn unterliegt – bei vorheriger KSt-Pflicht im Inl – der Besteuerung mit KSt und GewSt.

Festgesetzte und entstandene KSt-Erhöhungsbeträge werden nach § 38 Abs 9 KStG an dem 30.09. des Kj fällig, der auf den Zeitpunkt des Wegzugs folgt (s § 38 KStG Tz 76). In den Fällen, in denen vor der Verkündung des JStG 2008 am 28.12.2007 bereits eine Festsetzung der KSt-Erhöhung nach § 40 Abs 5 KStG und nach § 40 Abs 6 KStG (zB wegen einer Sitzverlegung in einen anderen EU-Staat) erfolgt ist, ist die Stundung nach § 40 Abs 6 S 5 KStG zu widerrufen.

 

Tz. 526

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Bei Vorliegen der Voraussetzungen der §§ 7ff AStG unterliegt der Verlegungsgewinn einer ausl Kö, Pers-Vereinigung oder Vermögensmasse ggf der Hinzurechnungsbesteuerung (zweifelnd s Wassermeyer/Schönfeld, in F/W/B/S,§ 8 AStG Rn 309).

Die Anwendung des § 12 Abs 3 KStG für die Ermittlung der Zwischeneink ergibt sich uE aus dem Umstand, dass § 12 Abs 3 KStG nicht an den Verlust oder die Beschränkung dt Besteuerungsrechte, sondern an das Bestehen der unbeschr StPflicht in einem EU-/EWR-Staat anknüpft.

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