Tz. 518

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Verlegungs-Endvermögen ist das bei Sitzverlegung vorhandene Vermögen, bewertet auf den Zeitpunkt des Ausscheidens aus der unbeschr StPflicht im Inl oder in einem EU-/EWR-Staat. Es handelt sich dabei um das gesamte Vermögen. Dies erfasst auch grds ausl Vermögen. Die Besteuerung des Verlegungsgewinns ergibt sich unter Berücksichtigung der StPflicht im Inl sowie eines anzuwendenden DBA.

 

Tz. 519

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Da bei der Verlegung ein zur Verteilung kommendes Vermögen nicht vorhanden ist, tritt nach ausdrücklicher Regelung in § 12 Abs 3 S 3 KStG an seine Stelle der gW des im Zeitpunkt des Wegfalls der unbeschr StPflicht vorhandenen Vermögens. Der gW wird nach § 9 Abs 2 BewG durch den Preis bestimmt, der im gewöhnlichen Geschäftsverkehr nach der Beschaffenheit des WG bei seiner Veräußerung zu erzielen wäre.

Für die Bewertung des gW kommt es uE hier auf die Sachgesamtheit an, dh der gW bezieht sich auf das gesamte Vermögen (einschl selbstgeschaffener immaterieller WG oder eines Geschäfts- oder Firmenwerts, s Tz 372; glA s Pfirrmann, in Blümich, § 12 KStG Rn 112, 114; aA Lampert, in Gosch, 3. Aufl, § 12 KStG Rn 161). Anders jedoch in den Fällen der echten Liquidation, s § 11 KStG Tz 26.

 

Tz. 520

Stand: EL 105 – ET: 03/2022

Das Verlegungs-Endvermögen ist um stfreie Vermögensmehrungen zu mindern, zB um nach § 8b KStG oder DBA stfreie Eink.

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