Tz. 84

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Unmittelbarkeit wird bereits in § 51 AO als Voraussetzung für die Annahme st-begünstigter Zwecke genannt. Unmittelbarkeit ist gegeben, wenn die st-begünstigten satzungsmäßigen Zwecke von der Kö selbst oder durch Hilfspers ("verlängerter Arm") verwirklicht werden, deren Wirken aufgr rechtlicher oder tats Beziehungen wie eigenes Wirken der Kö anzusehen ist (s § 57 Abs 1 AO).

Auch die Unmittelbarkeit muss – von den Fällen des § 57 Abs 2 (Dachverband) und des § 58 Nr 1 AO (Spendensammelvereine, Fördergesellschaften) abgesehen – ausdrücklich in der Satzung festgelegt sein (s Urt des BFH v 20.07.1988, BFH/NV 1989, 479 sowie Mustersatzung, Anl 1 zu § 60 AO).

Die Voraussetzungen für eine Anerkennung als gemeinnützig könnten dadurch geschaffen werden, dass für den betr VZ satzungsmäßig eine Tätigkeit als "Mittelbeschaffungs-Kö" iSd § 58 Nr 1 AO festgelegt worden wäre (s AEAO Nr 1 zu § 57). UE kann auch eine Mittelbeschaffungs-Kö iSd § 58 Nr 1 AO st-begünstigte Zwecke selbst verwirklichen und damit das Gebot der Unmittelbarkeit erfüllen.

 

Tz. 85

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Die Unmittelbarkeit wird von der Fin-Verw auch bejaht, wenn eine st-begünstigte Kö durch Preisverleihungen einen Anreiz bietet, im Bereich ihrer satzungsmäßigen Zielsetzung tätig zu werden (näher s Tz 35 Stichwort "Preisverleihungen").

Keine unmittelbare Verwirklichung gemeinnütziger Zwecke iS § 57 AO liegt zB vor,

  • wenn eine GmbH den Teilnehmern an Lehrgängen, die in einer dem Sportverband gehörenden Sportschule stattfinden, Unterkunft und Verpflegung gewährt (s Urt des BFH v 25.02.1981, BStBl II 1981, 478);
  • wenn Leistungen einer Einrichtung der Wohlfahrtspflege einer gemeinnützigen GmbH und damit nicht unmittelbar den hilfsbedürftigen Pers iSd §§ 53, 66 AO zugute kommen (s Urt des BFH v 18.03.2004, BStBl II 2004, 798 – zur USt);
  • wenn eine Kö wirtschaftsberatende Tätigkeiten (Entwicklung eines Krankenhausfinanzierungssystems) für ihre Gesellschafter und deren gemeinnützigen Zwecke ausübt (s Urt des BFH v 07.03.2007, BStBl II 2007, 628; Bestätigung der Vorinstanz, s Urt des FG Köln v 15.07.2004, EFG 2005, 222); das gilt auch dann, wenn die Tätigkeiten nach Maßgabe ges Vorgaben (§ 17b Abs 2 KHG) erbracht werden;
  • wenn ein Verein Auftragstätigkeiten für die öff Hand wahrnimmt. Die Tätigkeit des Vereins kommt in derartigen Fällen unmittelbar dem Auftraggeber und nur allenfalls mittelbar der Allgemeinheit zugute. Derartige Auftragstätigkeiten liegen zB vor, wenn – nur hierzu gegründete – Kö technische Hilfe für staatliche Stellen bei der Verwaltung von öff-rechtlichen Fördermitteln (zB aus dem europäischen Sozialfonds) aufgrund von Geschäftsbesorgungs- oder Dienstleistungsverträgen und gegen Entgelt leisten.
  • wenn ein Verein im Wege der Beleihung für öff-rechtliche Kö hoheitliche Aufgaben übernimmt (s Urt des Nds FG v 08.07.1999, EFG 1999, 1256 – rkr). Im Urt-Fall wurde einem gemeinnützigen Verein vom Land Nds die Befugnis verliehen, über Anträge von Initiativen, Einrichtungen, Vereinen und Verbänden auf Gewährung von Zuwendungen nach §§ 23, 24 LHO im eigenen Namen und in den Handlungsformen des öff Rechts zu entscheiden. Das FG sah diese Tätigkeit als wG iSd §§ 14, 64 AO an. Die Annahme eines ZwB scheiterte daran, dass § 65 Nr 1 AO vom FG nicht als erfüllt angesehen wurde.
 

Tz. 86

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Auch bei der Betriebsaufspaltung im stfreien Bereich sieht die Fin-Verw hinsichtlich des Besitzunternehmens keine unmittelbare Tätigkeit als gegeben an.

Überträgt zB ein bisher gemeinnütziger Verein, der ein Krankenhaus (s § 67 AO) selbst betrieben und keine weiteren st-begünstigten Tätigkeiten ausgeübt hat, den Krankenhausbetrieb auf eine hierzu von ihm gegründete Betriebs-GmbH und verpachtet er das "Betriebsgrundstück" an diese GmbH, so liegt eine Betriebsaufspaltung vor. Dies hat zur Folge, dass nunmehr die Betriebs-GmbH stfrei ist und der Verein als reines Besitzunternehmen unmittelbar keine st-begünstigten Zwecke mehr verwirklicht. Der Verein verliert damit seine bisherige StBefreiung und ist mit allen Eink gem § 8 Abs 1 KStG stpfl. Da die Krankenhaus-Betriebs-GmbH st-befreit ist, erzielt der Verein (Besitzunternehmen) uE Eink aus V + V.

Dieses rechtliche Ergebnis – volle StPflicht für das Besitzunternehmen bei einer nach § 5 Abs Nr 9 KStG stfreien Betriebsgesellschaft – ist uE unbefriedigend. Bei einer Betriebsaufspaltung im voll stpfl Bereich wird darauf abgestellt, dass bei dem dadurch entstandenen "Doppelunternehmen" die dahinter stehenden Pers einen einheitlichen geschäftlichen Betätigungswillen haben. Übernimmt man diesen Rechtsgedanken für die Betriebsaufspaltung im stfreien Bereich, so wäre hier der einheitliche geschäftliche Betätigungswille auf die Ausübung einer stfreien Tätigkeit – über das stfreie Betriebsunternehmen – gerichtet. UE wäre deshalb beim Besitzunternehmen aufgr der "Abfärbung" ebenfalls die Unmittelbarkeit anzunehmen und wegen der stfreien Tätigkeit des Betriebsunternehmens auch eine StFreihe...

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