Tz. 278

Stand: EL 86 – ET: 05/2016

Die Voraussetzungen des St-Abzugs ergeben sich nicht unmittelbar aus § 34c Abs 2 EStG. Jedoch macht die Formulierung "statt der Anrechung" deutlich, dass der St-Abzug nur statthaft ist, wenn und soweit die Tatbestandsvoraussetzungen der St-Anrechnung vorliegen (ebso zB s Pohl, in Blümich, § 26 KStG Rn 101; s Endert, in F/M, § 26 KStG Rn 189; namentlich scheidet ein Abzug von auf gem § 8b KStG stfreien Dividenden erhobener St aus, s Tz 104). Diese Voraussetzungen differieren je nachdem, ob ein DBA anwendbar (s Tz 196) ist oder nicht. Es ist also wie folgt zu unterscheiden:

Stammen die Eink aus einem Nicht-DBA-Staat, sind die dort maßgebenden Voraussetzungen (s Tz 66 – 122) zu prüfen. Dies gilt auch dann, wenn zwar ein DBA mit dem Herkunftsstaat existiert, welches aber die Doppelbesteuerung im konkreten Fall iSd § 34c Abs 6 S 4 EStG nicht vermeidet, s Tz 128 ff, insbes s Tz 133.
In allen (übrigen) DBA-Fällen müssen die dafür bereits erläuterten Voraussetzungen (s Tz 206 – 236) gegeben sein.

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