Tz. 73

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Nach der Rspr des BFH gehören zu den Veräußerungskosten solche Aufwendungen des AE der einbringungsgeborenen Anteile, die in einem Veranlassungszusammenhang mit der Veräußerung oder den Ersatztatbeständen des § 21 Abs 2 S 1 UmwStG stehen; dh ihren sachichen Bezugspunkt im Veräußerungsvorgang haben (s Urt des BFH v 25.01.2000, BStBl II 2000, 458 und v 16.12.2009, BStBl II 2010, 736 unter II. 3. a) zur vergleichbaren Problematik bei § 16 Abs 2 EStG). Die nunmehr ständige Rspr zum Veräußerungskostenbegriff bei § 16 EStG gilt gleichermaßen für Zwecke des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (s Urt des BFH v 27.03.2013, BFH/NV 2013, 1768 unter II.2.a). Damit hat der BFH in Änderung seiner bisherigen Rspr den Begriff der Veräußerungskosten erweitert. Bisher waren nämlich nur solche Aufwendungen betroffen, die in unmittelbarer sachlicher Beziehung zum Veräußerungsgeschäft stehen, wie zB Notar- und Grundbuchgebühren, Maklerprovisionen, Reise-, Beratungs- und Gutachterkosten sowie die durch den Veräußerungsvorgang selbst entstehenden St (auch s § 17 EStG Tz 386). Bei den Ersatztatbeständen treten an die Stelle der Veräußerungskosten, die Kosten, die durch den jeweiligen Entstrickungstatbestand veranlasst sind (zB Auflösungs- oder Liquidationskosten). Nach dem Veranlassungsprinzip ist zu prüfen, ob die Aufwendungen des AE/Veräußerers primär durch das Halten der einbringungsgeborenen Anteile ausgelöst wurden oder vorrangig durch den Veräußerungsvorgang bewirkt worden sind. Hierbei ist nicht die bloße zivilrechtliche Kausalität der Zahlungen maßgebend. Vielmehr ist eine wertende Betrachtung der Aufwandsursachen nach ihrem wirtsch Gehalt anzustellen (s Urt des BFH v 27.03.2013, BFH/NV 2013, 1768). Nach diesem – gegenüber der bisherigen Rspr erweiterten – Veräußerungskostenbegriff können auch Aufwendungen (zB) für die rechtliche Beratung über die stlichen Rahmenbedingungen einer Anteilsveräußerung (ebenso s § 17 EStG Tz 386), Kosten für die Ermittlung des gW der Anteile im Entstrickungszeitpunkt (bei den Ersatztatbeständen, zB der Antragsbesteuerung gem § 21 Abs 2 S 1 Nr 1 UmwStG), Gebühren für eine verbindliche Auskunft zu den stlichen Folgen der Veräußerung einbringungsgeborener Anteile sowie Stillhalteprämien (s Urt des BFH v 27.03.2013, BFH/NV 2013, 1768) Veräußerungskosten iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG darstellen.

 

Tz. 73a

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Einbringungsgeborene Anteile können auch im gew BV einer natürlichen Person oder einer Pers-Ges, an der natürliche Personen beteiligt sind, gehalten werden (s Tz 87). In bestimmten Fällen ist hier der VG aus den einbringungsgeborenen Anteilen gewstpfl (s Tz 126). Da für die Frage, ob Aufwendungen als BA (s § 4 Abs 4 EStG) bei der Ermittlung des lfd Gewinns zu berücksichtigen oder Veräußerungskosten sind, nur auf den Veranlassungszusammenhang abzustellen ist, gehört die GewSt auf den VG zu den Veräußerungskosten iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG (glA s R/H/vL, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 121; s Nitzschke, in Blümich, § 21 UmwStG 1995 Rn 55; aA s Haritz, in H/M, 3. Aufl, Anh § 21 aF Rn 103). Denn die Aufwendungen für die GewSt-Schuld werden ja gerade durch die Veräußerung selbst ausgelöst (das entgegenstehende Urt des BFH v 27.10.1977, BStBl II 1978, 100 ist uE durch die Rspr-Änderung überholt; dazu ebenfalls s Urt des BFH v 16.12.2009, BStBl II 2010, 736; s Patt, EStB 2002, 285 zur vergleichbaren Problematik bei § 16 Abs 2 EStG). Die GewSt-Schuld mindert demzufolge nicht den lfd Gewinn des Gew, sondern den VG aus der Übertragung der einbringungsgeborenen Anteile. Dies hat insbes dann Auswirkung, wenn der VG ganz oder tw stbefreit ist (s §§ 3 Nr 40 EStG aF, nF, 8b Abs 2, 4 KStG aF, nF; s Tz 106ff). Der GewSt-Aufwand für Erhebungszeiträume, die nach dem 31.12.2007 enden, ist allerdings nicht (mehr) als lfd Betriebsausgabe (s §§ 4 Abs 5b, 52 Abs 12 S 7 EStG) und somit auch nicht als Veräußerungskosten berücksichtigungsfähig.

Die Veräußerungskosten sind bei der Berechnung des Einbringungsgewinns auch dann zu berücksichtigen, wenn die Aufwendungen erst später (im folgenden VZ) oder früher anfallen (s Urt des BFH v 06.10.1993, BStBl II 1994, 287; ebenso s R/H/vL, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 122).

 

Tz. 73b

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

Finanzierungskosten sind grds weder Veräußerungskosten noch AK iSd § 20 Abs 4 UmwStG (s Urt des BFH v 17.04.1996, BStBl II 1996, 571 unter II. 4. mwNachw; auch s § 17 EStG Tz 387). In Ausnahmefällen können nach dem für Zwecke des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG geltenden Veranlassungsprinzip (s Tz 73) auch Finanzierungsaufwendungen zu den Veräußerungskosten rechnen (s Urt des BFH v 27.03.2013, BFH/NV 2013, 1768 unter II.3). Eine veranlassungsgerechte Aufteilung von Zinsen für stliche Zwecke der Zuweisung zu den Veräußerungskosten einerseits und im Übrigen zu den WK/BA wird nicht dadurch ausgeschlossen, dass die Zinsaufwendungen aus einem zivilrechtlich einheitlichen Schuldverhältnis stammen. Maßgebend ist eine wertende Selektion der Aufwandsursachen danach, ob die Aufwend...

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