Tz. 225

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Zinserträge sind Erträge aus Kap-Forderungen aller Art, die den maßgeblichen Gewinn erhöht haben, wenn die Rückzahlung des Kap und ein Entgelt für die Überlassung der Kap-Forderung zugesagt oder gewährt worden sind, auch wenn die Höhe des Entgelts von einem ungewissen Ereignis abhängt. Spiegelbildlich handelt es sich bei den Zinserträgen des Empfängers um Zinsaufwendungen des Leistenden. Dh, die Begriffe sind uE gleich auszulegen; es besteht eine Art Korrespondenzprinzip (glA s Frotscher, in F/M, § 8a KStG, Rn 199 und Rn 199e; s Häuselmann, FR 2009, 401, 403; aA s Schmidt-Fehrenbacher, Ubg 2008, 469, 472, der von Asymmetrie spricht und zB St-Erstattungen nach § 233 AO als Zinserträge ansieht; auch Mattern, in Sch/F, § 8a KStG, Rn 145 "Zinsen iSd § 233a AO" geht davon aus, dass es sich um Zinserträge handelt). Daher kann auf die vorstehenden Ausführungen (s Tz 214 ff) verwiesen werden. Nach DBA stfreie Zinserträge (zB die einer ausl DBA-Freistellungs-BetrSt zuzuordnenden Erträge) sind nicht zu berücksichtigen, da sie den maßgeblichen Gewinn bzw das maßgebliche Einkommen nicht erhöht haben (s Tz 220).

Wegen der Behandlung von zu niedrigen FK-Vergütungen, die als vGA zu qualifizieren sind, s Tz 25. Wegen der Behandlung von überhöhten FK-Vergütungen, die als verdeckte Einlage zu qualifizieren sind, s Tz 25a.

Köhler/Hahne (DStR 2008, 1505, 1509) halten die Erfassung von erhaltenen Stückzinsen wegen des fehlenden Kap-Überlassungsverhältnisses für fraglich. UE handelt es sich hierbei sowohl um Zinsaufwendungen als auch -erträge iSd § 4h EStG. GlA s Frotscher (in F/M, § 8a KStG, Rn 199f) und s Häuselmann (Ubg 2009, 225, 226).

Wegen der Berücksichtigung von Leasingraten in Fällen des Immobilienleasing s Tz 215.

Zu Zinserträgen führt uE auch der Verkauf noch nicht fälliger Zinsansprüche, da bereits eine Zinsforderung dem Grunde nach besteht, die vorzeitig durch Verkauf realisiert wird (aA s Häuselmann, Ubg 2009, 225, 227).

 

Tz. 226

Stand: EL 83 – ET: 04/2015

Nach dem 25.05.2007 zufließende Erträge aus Investmentvermögen, die aus Zinserträgen iSd § 4h Abs 3 S 3 EStG stammen, sind beim Anleger iRd § 4h Abs 1 EStG als Zinserträge zu berücksichtigen, soweit diese separat ausgewiesen werden (s § 2 Abs 2a InvStG idF des JStG 2008). Ebenfalls hierzu s Ebner (NWB F 3, Investmentfonds, 14 927, 14 937); s Sradj/Schmitt/Krause (DStR 2009, 2283, 2285) und s Schnitger (IStR 2008, 124, 128). Weiter s Häuselmann (Ubg 2009, 225, 233), der zutr darauf hinweist, dass ein betrieblicher Anleger die im Fonds akkumulierten Zinserträge bei Veräußerung des Fondsanteils "verliert", da § 2 Abs 2a InvStG nicht auf den Zwischengewinn verweist.

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