Tz. 390

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei Aufspaltung einer Kö können die AE der übertragenden Kö Anteile an mehreren übernehmenden Kö, im Falle der Abspaltung neben Anteilen an der übertragenden auch Anteile an der übernehmenden Kö erhalten (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.42).

Wegen der stlichen Folgen der Spaltung für die AE der übertragenden Kö erklärt § 15 Abs 1 UmwStG den § 13 UmwStG für entspr anwendbar. Die Anwendung des § 13 UmwStG ist unabhängig davon, ob bei der übertragenden und der übernehmenden Kö eine Bw-Fortführung möglich ist, vorausgesetzt, die in § 15 Abs 1 UmwStG genannten Voraussetzungen liegen vor (s § 13 UmwStG Tz 34).

 

Tz. 391

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der AE hat bei Vorliegen der in § 13 Abs 2 UmwStG genannten Voraussetzungen ein Wahlrecht, die Anteile an der übertragenden Kö mit dem Bw bzw den AK oder mit dem gW anzusetzen. Bei Nichtvorliegen der dort genannten Voraussetzungen ist zwingend der gW anzusetzen (s § 13 Abs 1 UmwStG). Bei Ansatz des gW gelten die Anteile an der übertragenden Kö als zu diesem Wert veräußert und die Anteile an der übernehmenden Kö als zu diesem Wert angeschafft. Bei Ansatz des Bw bzw der AK treten die Anteile an der übernehmenden Kö stlich an die Stelle der Anteile an der übertragenden Kö (s § 13 UmwStG Tz 26ff).

 

Tz. 392

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Für den Fall, dass die Voraussetzungen des § 13 Abs 2 UmwStG vorliegen, ist zwischen folgenden Fallgr zu unterscheiden (s § 13 UmwStG Tz 56):

 
Fallgr Qualität der Anteile Sicherung stiller Reserven
1 inl BV Übernahme des Bw (s § 13 Abs 2 S 1 UmwStG)
2 Anteile iSd § 17 EStG im PV Übernahme der AK (s § 13 Abs 2 S 3 UmwStG)
3 Anteile iSd § 17 EStG werden zu Anteilen, die nicht von § 17 EStG erfasst werden Spaltungsgeborene Anteile (Anteile iSd § 17 EStG; § 13 Abs 2 S 2 UmwStG); Übernahme der AK
4 Aus einer Beteiligung im PV, die die Voraussetzungen des § 17 EStG nicht erfüllt, wird eine Beteiligung iSd § 17 EStG AK iHd gW (s § 13 Abs 1 UmwStG)
5 Alt-einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF Anteile gelten weiter als einbringungsgeborene Anteile; Übernahme der AK (s § 13 Abs 2 S 2 iVm § 27 Abs 3 Nr 3 UmwStG)

Bei einer Abspaltung kommt es nur zu einer entspr anteiligen Anwendung des § 13 UmwStG.

Bei nach dem 31.12.2012 zur HReg-Eintragung angemeldeten Abspaltungen ist für im PV gehaltene nicht nach § 17 EStG stverhaftete Anteile vorrangig § 20 Abs 4a S 1 und 2 EStG anzuwenden (s § 20 Abs 4a S 7 EStG, weiter s Tz 22).

Wegen der stlichen Auswirkungen einer nicht verhältniswahrenden Spaltung s Tz 411ff.

 

Tz. 393

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Das UmwStG enthält keine Einschränkungen für den Fall, dass an der zu spaltenden Kap-Ges ausl AE mit Ansässigkeit in einem Staat beteiligt sind, dem das betr DBA das Recht zur Besteuerung der Gewinne aus der Anteilsveräußerung zuordnet. Dort, wo D vorher kein Besteuerungsrecht hatte, kann dem dt Fiskus durch die Spaltung nichts verloren gehen.

 

Tz. 394

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Bei Spaltung einer ausl Kö nach EU-/EWR-ausl UmwR ist bei den inl AE § 13 UmwStG anzuwenden, dh es kommt auf Antrag nicht zur Gewinnrealisierung (s § 13 UmwStG Tz 11). Im Anwendungsbereich des KöMoG (S Tz 15) gilt dies nun auch der Spaltung als Kö aus Drittstaaten. Bei diesen Spaltungen nach dem Recht eines Drittstaats kam es nach zuvoriger Rechtslage beim Anteilseigner zur Versteuerung einer Einnahme iSd § 20 Abs 1 Nr 1 EStG im Zuge einer anzunehmenden Sachausschüttung auf der Grundlage gW (s BFH-Urteil v 07.04.2010, BStBl II 2011, 467, 1854). Weiter s Gebhardt/Quilitzsch (IStR 2010, 383) sowie s auch Tz 15–17 und s Tz 47.

 

Tz. 395

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Nicht im UmwStG geregelt ist die erforderliche Aufteilung der bisherigen AK bzw des Bw der Altanteile für die Fälle, in denen bei einer Aufspaltung die AE der Ursprungs-Kö Anteile an mehreren Nachfolge-Kö erhalten oder bei einer Abspaltung die AE neben ihren Anteilen an der Ursprungskö zusätzlich Anteile an der Übernehmerin erhalten.

Nach Verw-Auff (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.43; weiter s Schr des BMF v 25.10.2004, BStBl I 2004, 1034 Rn 30) sind die AK bzw der Bw der Altanteile an der übertragenden Kö unter Zugrundlegung des Umtauschverhältnisses lt Spaltungsplan bzw -vertrag (s Tz 51) auf die Beteiligungen an den Nachfolgegesellschaften aufzuteilen. Ist dies nicht möglich, ist die Aufteilung nach dem Verhältnis der gW der übergehenden Vermögensteile zu dem vor der Spaltung vorhandenen Vermögen vorzunehmen. GlA s Schießl (in W/M, § 15 UmwStG Rn 1146) und s Schumacher (in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 109). AA s Hörtnagl (in S/H/S, 9. Aufl, § 15 Rn 291), der auf den gW der Anteile und nicht auf den gW der übergehenden Vermögensteile abstellen will.

Knutschke (NWB 2015, 2360) weist zutr darauf hin, dass die von der FinVerw angewendete Aufteilung der AK bzw des Beteiligungs-Bw nach dem Verhältnis der gW des gespaltenen BV bei der Abspaltung genutzt werden kann, um auf AE-Ebene St-Vorteile zu erlangen. Sachlich unzutr Ergebnisse treten ein, wenn die stillen Reserven im abgespalten...

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