Tz. 76

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Nach der Rspr (s Urt des BFH v 17.05.2000, BStBl II 2001, 558) gelten die Grundsätze zur Zuordnung von wes Betriebsgrundlagen zum BV des BgA dann jedoch nicht, wenn die WG zum Hoheitsvermögen der Träger-Kö gehören. Solche WG könnten zwar wes Betriebsgrundlagen des BgA, aber nicht dessen BV sein. Dennoch seien auch in diesen Fällen Nutzungsentgelte für die Überlassung der wes Betriebsgrundlagen beim BgA nicht als BA abzb, sondern bei der Gewinnermittlung wie eine vGA zu behandeln (hierzu s Tz 72).

Mit Urt vom 06.11.2007 (BStBl II 2009, 246) hat der BFH diese Rechts-Auff (zumindest tw) aufgegeben. In dem diesem Urt zu Grunde liegenden Sachverhalt hatte eine jur Pers d öff Rechts dem öff Verkehr gewidmete Straßen und Plätze, die eine wes Betriebsgrundlage eines BgA darstellten, diesem BgA auf Grund einer einschlägigen Gebührensatzung gegen eine Sondernutzungsgebühr zur Verfügung gestellt. Nach Rechts-Auff des BFH ist die Erteilung einer Sondernutzungserlaubnis gegen Gebühren, die nach den entspr Landes-Ges (hier: §§ 18 und 19a Straßen- u Wegeges – StrWG – NRW) zulässig ist, nicht dem gew, sondern dem Hoheitsbereich der jur Pers d öff Rechts zuzurechnen. Eine hoheitliche Tätigkeit könne sich jedoch nicht allein deshalb in eine erwerbs-wirtsch Tätigkeit wandeln, weil die KöR die Sondernutzung für sich selbst beanspruche und dafür ihren BgA mit den entspr Gebühren belaste.

Aufgr dieses Urt ist uE jedoch nicht der Abzug jeglicher Nutzungsentgelte (zB Miete) möglich, die der BgA für ihm überlassene wes Betriebsgrundlagen an seine Träger-Kö entrichtet. Vielmehr darf es sich nicht um eine Nutzung aufgr eines privatrechtlichen Vertrages, sondern es muss es sich um eine Nutzung aufgrd eines Verwaltungsaktes oder eines verwaltungsrechtlichen Vertrages handeln. Die dem BgA auferlegten Sondernutzungsentgelte müssen uE einem Fremdvergleich standhalten, dh auch von anderen (privaten) Nutzern in entspr Höhe entrichtet werden.

 

Tz. 77

Stand: EL 106 – ET: 06/2022

Werden an dem zum Hoheitsbereich der Träger-Kö gehörenden Vermögen besondere Installationen vorgenommen, die nur dem BgA dienen (zB Elektro- und Wasseranschlüsse auf einem Marktzwecken dienenden öff Platz), so liegt hinsichtlich dieser Anschlüsse BV des BgA "Marktbetrieb" vor (s Urt des FG Sn v 05.12.2006, Az: 4 K 81/03).

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?


Meistgelesene beiträge