Tz. 111
Stand: EL 94 – ET: 10/2018
Bei nicht rechtsfähigen Vereinen, Anstalten, Stiftungen und anderen Zweckvermögen des privaten Rechts beginnt die KSt-Pflicht mit dem Errichtungsakt. Das kann zB der Abschluss des Gesellschaftsvertrags, die Verabschiedung einer Satzung, die nach außen erkennbare Beteiligung am wirtsch Verkehr, bei Stiftungen der Vollzug des Stiftungsgeschäfts (auch s Tz 42) und bei Zweckvermögen die Festlegung der Vermögensbindung sein. Bei BgA beginnt die KSt-Pflicht mit der Aufnahme der wirtsch Betätigung (s R 1.1 Abs 4 S 6 KStR).
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