Tz. 307

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach der Neufassung des § 8a Abs 1 KStG durch das sog Korb II-Gesetz werden sowohl unbeschr als auch beschr stpfl Kap-Ges von der Regelung erfasst (s Tz 137 ff). Fraglich erscheint, wie sich ein unterjähriger Wechsel der Kap-Ges von der beschr zur unbeschr St-Pflicht bzw der Wechsel von der unbeschr zur beschr St-Pflicht auf die Ermittlung des anteiligen EK des AE auswirkt, wenn im Fall der beschr St-Pflicht eine Pflicht zur Buchführung nach dem HGB nicht besteht. Bei unbeschr stpfl Kap-Ges ist das anteilige EK lt H-Bil, bei nicht zur Buchführung verpflichteten beschr stpfl Kap-Ges ist das anteilige Vermögen, das mit den inl Einkünften im wirtsch Zusammenhang steht (s Tz 290, 295 und 379 ff) maßgebend.

UE ist jeweils auf die Verhältnisse zum Schluss des vorangegangen Wj bzw Einkünfteermittlungszeitraums abzustellen, dh

bei einem Wechsel von der unbeschr zur beschr St-Pflicht (ohne Buchführungsverpflichtung) ist auf das anteilige EK zum Ende des vorangegangenen Wj abzustellen und
bei einem Wechsel von der beschr zur unbeschr St-Pflicht ist auf die anteiligen WG, die mit der Erzielung inl Einkünfte im Zusammenhang stehen zum Ende des vorangegangen Einkünfteerzielungszeitraums abzustellen.

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