Tz. 119

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

§ 17 EStG war bisher nicht auf Anteile anzuwenden, die aus einer Einbringung unter dem Tw iSd § 20 oder § 23 UmwStG 1995 stammten (sog einbringungsgeborene Anteile, s Tz 39 und s Tz 118).

Das Institut der sog einbringungsgeborenen Anteile ist durch das SEStEG grds abgeschafft worden. Folge dieses Systemwechsels ist, dass die nach Inkrafttreten des SEStEG als Gegenleistung für eine Sach- (§ 20 UmwStG) oder für eine Anteilseinbringung (§ 21 UmwStG) gewährten Anteile von § 17 Abs 1, Abs 6 oder Abs 7 EStG erfasst werden (s Tz 39).

Die AK ergeben sich bei Anteilen, die aus einer Sach- oder Anteilseinbringung stammen aus § 20 Abs 3 S 1 UmwStG bzw § 21 Abs 2 S 1 UmwStG. Wegen Einzelheiten s § 20 UmwStG Tz 293 ff und s § 21 UmwStG Tz 54 ff.

Erfolgt die Einbringung nicht zum gW und werden die erhaltenen bzw die eingebrachten Anteile innerhalb von sieben Jahren nach der Einbringung veräußert, führt dies in den Fällen der Sacheinbringung – neben einem VG nach § 17 EStG – zur rückwirkenden Entstehung eines sog Einbringungsgewinns I (s § 22 Abs 1 UmwStG) und in den Fällen der Anteilseinbringung zur rückwirkenden Entstehung eines sog Einbringunsgewinns II (s § 22 Abs 2 UmwStG). In diesen Fällen entstehen nachträgliche AK auf die Beteiligung iSd § 17 EStG (s Tz 301 und s § 22 Abs 1 S 4 bzw Abs 2 S 4 UmwStG). Wegen Einzelheiten s § 22 UmwStG Tz 1 ff.

Wegen der erstmaligen Anwendung des § 20 UmwStG nF und des § 21 UmwStG nF§ 27 UmwStG Tz 1 ff.

§ 17 EStG ist hingegen auch im neuen Recht nicht anzuwenden, soweit einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG aF neu entstehen (s Tz 39).

 

Tz. 120

Stand: EL 80 – ET: 04/2014

vorläufig frei

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