Tz. 292

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Nach § 8a Abs 2 S 1 KStG bestimmt sich das anteilige EK, das den einzelnen AE zuzuordnen ist, nach dem EK der Kap-Ges zum Schluss ihres vorangegangenen Wj. Die Vorschrift ergänzt die Regelungen des § 8a Abs 1 S 1 Nr 1 und 2 KStG idF des StandOG/Abs 1 S 1 Nr 2 KStG idF des StSenkG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes zur Ermittlung des safe haven.

Das EK ist stichtagsbezogen zu ermitteln. Diese Regelung hat gegenüber einer lfd Berechnung den Vorteil, dass sie einfacher ist und für den Stpfl eine Planungssicherheit besteht, da die Nichtbeanstandungsgrenzen klar und im vorhinein berechenbar und gestaltbar sind. Ob der safe haven überschritten wird, ist nur noch von der Höhe des gewährten FK abhängig.

Die Vergleichsgrößen "anteiliges EK" und "vom AE gewährtes FK" fallen in zeitlicher Hinsicht auseinander. Das von dem AE irgendwann im Laufe des Wj gewährte FK wird dem zum Schluss des vorangegangenen Wj vorhandenen EK gegenübergestellt.

 

Tz. 293

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Maßgebend ist das Ende des vorangegangenen Wj, und zwar des Wj der Kap-Ges. Dabei kann das Wj mit dem Kj übereinstimmen oder auch vom Kj abweichen (s § 4a EStG). Ebenso kann es sich bei dem vorangegangenen Wj um ein Rumpf-Wj handeln. Daraus ergeben sich nach der Ansicht von Prinz (FR 1994, 622, 633) und Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 175) Gestaltungsmöglichkeiten zur Erzielung eines erweiterten safe haven. Eine Umstellung des Wj zur Erlangung eines erweiterten safe haven ist uE nicht zulässig, da die Umstellung allein der Ausnutzung gesetzlicher St-Vorteile dient (s § 7 KStG 1999 Tz 49). AA s Kröner (in Ernst & Young, § 8a KStG Rn 175), die die erforderliche Zustimmung des FA zur Umstellung des Wj als möglich ansieht.

 

Tz. 294

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das ausschließliche Abstellen auf den Schluss des vorangegangenen Wj ist in folgenden Fällen problematisch:

Die Kap-Ges wird neu gegründet, so dass ein vorangegangenes Wj noch nicht existiert. Wegen Einzelheiten s Tz 296 ff.
Im lfd Wj erfolgt eine Kap-Erhöhung oder Kap-Herabsetzung bei der Kap-Ges. Wegen Einzelheiten s Tz 300 ff.
Im lfd Wj tritt ein Gesellschafter neu hinzu oder es findet ein Gesellschafterwechsel statt. Wegen Einzelheiten s Tz 304 ff.
Nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes der Wechsel von der unbeschr zur beschr St-Pflicht ohne Buchführungspflicht nach HGB bzw umgekehrt bei der Kap-Ges. Wegen Einzelheiten s Tz 307.
Nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes die Begründung der beschr St-Pflicht ohne Buchführungspflicht nach HGB. Wegen Einzelheiten s Tz 308.
Nach In-Kraft-Treten des sog Korb II-Gesetzes die Begründung der beschr St-Pflicht mit Buchführungspflicht nach HGB. Wegen Einzelheiten s Tz 309.
Umwandlung des AE der Kap-Ges im lfd Wj der Kap-Ges. Wegen Einzelheiten s Tz 309a.
 

Tz. 295

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Bei beschr stpfl Kap-Ges, die nicht zur Buchführung nach dem HGB verpflichtet sind, ist nach § 8a Abs 2 S 5 HS 2 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes S 1 entspr anzuwenden. Fraglich erscheint, was bei beschr stpfl Kap-Ges "unter dem Schluss des vorangegangenen Wj"zu verstehen ist. Denkbar erscheint ein Abstellen auf das Wj der Kap-Ges im Ausl oder auf den Schluss des Zeitraums, für den die Einkünfte des vorangegangenen VZ ermittelt worden sind. UE ist, da § 8a KStG eine Inl-Besteuerung regelt, auf den Schluss des Zeitraums abzustellen, für den die Einkünfte des vorangegangenen VZ ermittelt worden sind.

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