Tz. 107

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Nach uE zutr Verw-Auff ist § 6 Abs 3 EStG auf verdeckte Einlagen in Kap-Ges nicht anwendbar; s Schr des BMF v 20.11.2019 (BStBl I 2019, 1291) Rn 2. Danach gehen die Regelungen zur vGA iSv § 8 Abs 3 KStG oder der verdeckten Einlage vor (Hinw auf Urt des BFH v 18.12.1990, BStBl II 1990, 512; bestätigt durch Urt des BFH v 11.02.2009, BFH/NV 2009, 1411); ebenso s Kulosa (in Schmidt, EStG, § 6 Rn 714 nwNachw); aA allerdings s Tiedtke/Wälzholz (DB 1999, 2026). Dies gilt auch dann, wenn der Kap-Ges eine vollständige betriebliche Einheit (Betrieb, Teilbetrieb, MU-Anteil) zugewendet wird. Die verdeckte Einlage einer solchen betrieblichen Einheit führt also zu einem Anwendungsfall von § 16 EStG (Betriebs- bzw Teilbetriebsaufgabe oder Aufgabe des MU-Anteils); bei verdeckter Einlage des Teils eines MU-Anteils entsteht allerdings ein lfd Gewinn (s § 16 Abs 1 S 2 EStG).

Bei Einbringungen in Kap-Ges kann eine Gewinnrealisierung allerdings durch eine offene Einlage einer betrieblichen Einheit (gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten) vermieden werden. Nach §§ 20ff UmwStG ist dabei (auf Antrag und unter den dortigen weiteren Voraussetzungen) ein Bw-Ansatz möglich. Die Anwendbarkeit des § 6 Abs 3 EStG würde das System der Einbringungstatbestände in §§ 20ff UmwStG durchbrechen; sie entspr deshalb auch nicht der Intention des Ges-Gebers. Verdeckte Einlagen sind nicht nach §§ 20ff UmwStG begünstigt; zB s Urt des BFH v 20.07.2005 (BStBl II 2006, 457) und s § 20 UmwStG Tz 180ff.

§ 6 Abs 3 EStG gilt allerdings für Zuwendungen an Kö, die nicht als verdeckte Einlage behandelt werden können, weil die Kö keine kap-mäßige oder mitgliedschaftsähnliche Rechte gewähren; dazu s Tz 6. Somit kommt § 6 Abs 3 EStG (Folge: zwingender Bw-Ansatz) zB für die Zuwendung eines Betriebs usw in eine Stiftung zur Anwendung. Dies entspr auch der Verw-Auff; dazu s Rn 3 des Schr des BMF v 20.11.2019 (BStBl I 2019, 1291). Eingeschr ist dies allerdings nach Rn 4 dieses Schr, wenn ein MU-Anteil an einer vermögensverwaltenden, aber gew geprägten GmbH & Co KG iSv § 15 Abs 3 Nr 2 EStG unentgeltlich auf eine gemeinnützige Stiftung übertragen wird (unter Bezug auf das s Urt des BFH v 25.5.2011, BStBl II 2011, 858). Der Übertragungsvorgang führt in einem solchen Fall zur Aufdeckung der stillen Reserven (ggf nach §§ 16, 34 EStG begünstigt), denn die übernehmende gemeinnützige Stiftung begründet mit dem MU-Anteil keinen stpfl wG, so dass die gew St-Verhaftung nicht erhalten bleibt.

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