Tz. 69

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Bei einer Geldforderung ist grds der Nennwert der Geldzahlung (dh Wert in EUR) maßgebend. Einbringungsgeborene Anteile können nur an einer inl oder ausl EU-Kap-Ges bestehen. Daher dürften bei einer Veräußerung im EU-Ausl Fremdwährungsprobleme nur selten auftreten. Ein nicht in EUR bezifferter Veräußerungspreis in Geld muss zum Zeitpunkt der Entstehung des Kaufpreisanspruchs (dh dem Stichtag der Anteilsveräußerung) in EUR umgerechnet werden (s Urt des BFH v 24.01.2012, BStBl II 2012, 564 unter Rn 20; s R 140 Abs 7 S 1 EStR 2003; s R 17 Abs 7 S 1 EStR 2005–2012). Andere Sachen, Rechte und Vorteile sind mit dem gW zum Veräußerungszeitpunkt anzusetzen (ebenso s R/H/vL, 2. Aufl, § 27 UmwStG Rn 119).

Bei einem (echten) Tauschvorgang ist Veräußerungspreis der Wert des eingetauschten WG. Beim Tausch gegen eine Beteiligung an einer Kap-Ges ist demnach der gW der durch Hingabe der einbringungsgeborenen Anteile erlangten Beteiligung maßgebend (wie beim Tausch von Beteiligungen iSd § 17 EStG, s Urt des BFH v 07.07.1992, BStBl II 1993, 331; anders bei Beteiligungen im BV: gW der hingegebenen Beteiligung, s § 6 Abs 6 S 1 EStG; anders beim Anteilstausch nach §§ 20, 21 UmwStG, s Tz 71). Zum gW von Anteilen an Kap-Ges, s Tz 185ff.

Zum Veräußerungspreis bei den Ersatztatbeständen des § 21 Abs 2 S 1 UmwStGTz 181ff.

 

Tz. 70

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Besteht das Veräußerungsentgelt in wiederkehrenden Bezügen, bestimmt der Barwert zum Veräußerungszeitpunkt (s §§ 1 Abs 1 iVm 13 BewG) den Veräußerungspreis (glA s Merkert in Bordewin/Brandt, § 21 UmwStG Rn 16; s R 139 Abs 11 S 4 EStR 2003/R 16 Abs 11 S 4 EStR 2008–2012; ebenso s Schmidt, EStG, 37. Aufl, § 16 Rn 284 zur vergleichbaren Problematik bei § 16 Abs 2 EStG). Bei der Ermittlung des Barwerts der wiederkehrenden Bezüge ist von einem Zinssatz iHv 5,5 % auszugehen, wenn nicht vertraglich ein anderer Satz vereinbart ist (s R 139 Abs 11 S 10 EStR 2003 bzw s R 16 Abs 11 S 10 EStR 2005–2012). IHd Barwerts der wiederkehrenden Bezüge abz der Veräußerungskosten und des Bw/der AK entsteht ein Gewinn iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG iVm § 16 EStG (Sofortversteuerung). Statt der Sofortversteuerung kann der Veräußerer der einbringungsgeborenen Anteile auch eine Besteuerung nach Zufluss der jeweiligen Bezüge beantragen (s Tz 86a).

 

Tz. 71

Stand: EL 93 – ET: 06/2018

Ausnahmsweise wird der Veräußerungspreis iSd § 21 Abs 1 S 1 UmwStG nicht durch den gW der Gegenleistung für die Übertragung der Anteile bestimmt, wenn die Anteile iR einer Sacheinlage nach den §§ 20 Abs 1, 24 Abs 1 UmwStG (aF, nF) oder § 21 UmwStG nF eingebracht werden. In diesem Fall gilt der Wert, mit dem die Übernehmerin (Kap-Ges oder Pers-Ges) die eingebrachte Beteiligung ansetzt (s §§ 20 Abs 2, 24 Abs 2 UmwStG [vor SEStEG oder idF des SEStEG]), als Veräußerungspreis für den Einbringenden (s §§ 20 Abs 4 S 1, 24 Abs 3 S 1 UmwStG [vor SEStEG]/s §§ 20 Abs 3 S 1, 21 Abs 2, 24 Abs 3 S 1 UmwStG nF). Die speziellen Bewertungsvorschriften für die Sacheinlagen gehen der allgemeinen Ermittlung des Veräußerungspreises iSd Gewinnvorschrift des § 21 Abs 1 S 1 UmwStG in den besonderen Fällen der Veräußerung durch Sacheinlage vor (im Fall der Einbringung unterhalb des Teilwerts/gW entstehen neue einbringungsgeborene Anteile iSd § 21 UmwStG, an denen sich die Steuerverstrickung fortsetzt; bei Einbringungen/Anteilstausch nach geltender Rechtslage s §§ 20 Abs 3 S 4, 21 Abs 2 S 6 UmwStG idF des SEStEG). Der fiktive Veräußerungspreis kommt zum Tragen, wenn

  • einbringungsgeborene Anteile als Bestandteil eines Betriebs, Teilbetriebs oder MU-Anteils in eine Kap-Ges oder Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden (s §§ 20 Abs 1 [S 1], 24 Abs 1, 25 UmwStG [vor SEStEG], nF; s Urt des BFH v 25.08.2010, BFH/NV 2011, 258 unter Rn 18),
  • einbringungsgeborene Anteile gem § 20 Abs 1 S 2 UmwStG [vor SEStEG]/§ 21 Abs 1 S 2 UmwStG nF (sog mehrheitsvermittelnde Beteiligung, s § 20 UmwStG [vor SEStEG] Tz 114ff) in eine Kap-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden (ebenso s Urt des BFH v 11.05.2010, BFH/NV 2010, 2067 unter III. 3. b) oder wenn
  • einbringungsgeborene Anteile des BV mit einer Beteiligungshöhe von 100 % in eine Pers-Ges gegen Gewährung von Gesellschaftsrechten eingebracht werden (Beteiligung als fiktiver Teilbetrieb; dazu s § 24 UmwStG [vor SEStEG] Tz 81 und s § 24 UmwStG (SEStEG) Tz 95).

Werden einbringungsgeborene Anteile in eine Kap-Ges unter den Bedingungen der §§ 20 Abs 1, 21 Abs 1 S 2 UmwStG eingebracht, ist der tats Bewertungsansatz der Übernehmerin für den Veräußerungspreis selbst dann maßgebend, wenn dem Einbringenden neben den (neuen) einbringungsgeborenen Anteilen an der aufnehmenden Kap-Ges auch noch eine andere Gegenleistung (zB eine Forderung gegen die Kap-Ges) gewährt wird. Der Wert dieser sonstigen Gegenleistung mindert (nur) die AK der neuen Anteile gem § 20 Abs 4 S 2 UmwStG (vor SEStEG)/§§ 20 Abs 3 S 3, 21 Abs 2 S 6 UmwStG idF des SEStEG bzw schränkt einen Ansatz des Bw...

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