Tz. 53

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Antragsberechtigt iSd Abs 5 sind ausschl beschr stpfl EU/EWR-Kap-Ges (Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst a und b), welche in ihrem Heimatstaat nicht pers stbefreit sind (Abs 5 S 1 Nr 1 Buchst c, dies richtet sich vor allem auf Investmentfonds), die Beteiligung an der ausschüttenden Kö "unmittelbar" halten (also insbes nicht über eine Pers-Ges, Abs 5 S 1 Nr 2 erster HS) und nicht die Mindestbeteiligung des § 43b Abs 2 EStG erfüllen (Abs 5 S 1 Nr 2 letzter HS, keine Deckungsgleichheit mit der Mutter-Tochter-AG, krit Anissimov/Stöber, DStZ 2013, 379, 383 ff).

 

Tz. 54

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Wegen Abs 5 letzter Satz müssen einschlägige Anträge innerhalb der Festsetzungsverjährung (s Tz 50, s Tz 52, s Tz 59) gestellt werden und auf Erlass eines Freistellungsbescheids gem § 155 Abs 1 S 3 AO gerichtet oder eindeutig idS auszulegen sein. Dieser Bescheid beseitigt dann den in der St-Anmeldung liegenden Rechtsgrund für die Einbehaltung und Abführung der KapSt und ermöglicht dadurch die dementspr anschließende Erstattung gem § 37 Abs 2 AO. Es ist zweckmäßig, aber wohl nicht erforderlich, dass der og Antrag mit einem ausdrücklichen Antrag auf Erstattung gem § 37 Abs 2 AO verbunden wird. Nach Abs 5 letzter Satz "erfolgt [die Erstattung] für alle in einem Kj bezogenen Kap-Erträge iSd Satzes 1". Dies führt dazu, dass das BZSt erst nach Ablauf des Kj zur Bearbeitung verpflichtet ist (auch s Tz 55) und weitere Anträge nicht durch weitere Freistellungsbescheide, sondern allenfalls durch Änderung des ersten Freistellungsbescheids beschieden werden können, falls die Änderungsvorschriften der AO dies zulassen. Erstattungsanträge für KapSt auf Eink aus mehreren Quellen müssen mithin vom Antragsteller in einem Antrag zusammengefasst werden. Ein Freistellungsverfahren im Vorhinein ähnlich § 50d Abs 2 EStG sieht die Neuregelung nicht vor; auch insoweit wird die nach BFH-Rspr gegebene verfahrensrechtliche Lage nicht geändert (s Tz 50).

 

Tz. 55

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Die Erstattung ist subsidiär zu anderen Erstattungsmöglichkeiten (Abs 5 S 2 Nr 1), dh es ist keine Erstattung zu gewähren, wenn und soweit Anträge auf (teilweise) Erstattung gem § 44a Abs 9 EStG und/oder gem DBA iVm § 50d EStG gestellt werden könnten. Dies begrenzt im Ergebnis die nach Abs 5 mögliche Erstattung entweder auf 15% der Bruttodividende (s § 44a Abs 9 EStG) oder, wenn der nach dem einschlägigen DBA zulässige Quellenabzug niedriger ist, eben auf die Höhe des Letztgenannten.

 

Tz. 56

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Abs 5 S 2 Nr 2 stellt die erforderliche Verknüpfung der Erstattung mit der StFreiheit gem § 8b Abs 1 her. Eine Erstattung nach Abs 5 scheidet mithin namentlich dann aus, wenn die Dividende nach § 8b Abs 4 nF stpfl ist (s Tz 49; Gleiches gilt aber auch in den Fällen des § 8b Abs 7 und 8). Wegen der in § 8b Abs 4 nF enthaltenen zeitlichen Fiktion bzgl der Mindestbeteiligung (dort s S 1 und S 6) erscheint es denkbar, dass im Einzelfall eine Dividende weder unter § 43b EStG fällt noch gem § 8b Abs 4 nF stpfl ist; dann würde Abs 5 greifen und insofern gilt dieser nicht nur für "Altfälle" (s Tz 49, näher s Anissimov/Stöber DStR 2013, 379, 385). Wie sich aus der Nichterwähnung des § 8b Abs 5 in § 32 Abs 5 S 2 Nr 2 ergibt, wird die Erstattung im Übrigen nicht fiktiv um die bei unbeschr Stpfl gem § 8b Abs 5 anzusetzenden pauschalierten nabzf BA vermindert, obwohl dies sachlich zutr wäre (s Tz 50 mwNachw).

 

Tz. 57

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Die weiteren materiellen Tatbestandsvoraussetzungen ergeben sich aus Abs 5 S 2 Nr 3 – 5. Nr 3 zielt auf den Fall, dass die Dividenden im Ausl stlich nicht der Antragstellerin, sondern iRe Gruppenbesteuerung (ähnlich der inl Organschaft) einer anderen Person zugerechnet werden. Nach Nr 4 darf die Antragstellerin keine iSd § 50d Abs 3 EStG zwischengeschaltete Gesellschaft ohne ausreichende Substanz sein. Nr 5 soll ausschließen, dass die KapSt im Ausl stmindernd wirkt und gleichzeitig im Inl erstattet wird (Ausschluss eines sog Double-dip).

 

Tz. 58

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Ges Tatbestandsvoraussetzung ist außerdem eine Bescheinigung der für die Antragstellerin zuständigen ausl Fin-Beh. Diese muss keine bestimmte Form haben, aber die in Abs 5 S 4 und 5 KStG genannten Punkte, welche einen großen Teil der vorstehend (s Tz 53 – 57) angesprochenen Voraussetzungen umfassen, vollständig abdecken und eindeutig beantworten. Auch im Übrigen gehen verbleibende tats Unsicherheiten bei allen vorstehend genannten Tatbestandsmerkmalen zu Lasten der Antragstellerin (Abs 5 S 3, welcher angesichts der auch sonst geltenden allg Darlegungslastregeln nur klarstellender Natur ist). In sinngemäßer Anwendung des Gedankens des § 36 Abs 2 Nr 2 EStG wird das BZSt namentlich eine Bescheinigung bzgl der einbehaltenen und abgeführten KapSt verlangen dürfen, wenn nicht sogar müssen.

 

Tz. 59

Stand: EL 78 – ET: 08/2013

Zeitlich ist die Erstattung auch für vor dem Inkrafttreten des § 32 Abs 5 KStG "zugeflossene" Kap-Erträge möglich (im Einzelnen s § 34 Abs 13...

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