Tz. 66

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Allgemeines:

  • Nach § 55 Abs 1 Nr 3 AO darf die Kö keine Pers durch zweckfremde Ausgaben oder durch unverhältnismäßig hohe Vergütungen begünstigen. Die Vorschrift entspr etwa der in § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO für die Mitglieder getroffenen Regelung. Die Ausführungen in Tz 60 zu § 55 Abs 1 Nr 1 S 2 AO gelten daher entspr.
  • Die Vorschrift betrifft uE ebenfalls alle Tätigkeitsbereiche der Kö, insbes auch den den Bereich der wG (ausdrücklich s Beschl des BFH v 28.10.2004, BFH/NV 2005, 160).

Keine Gemeinnützigkeit einer Kunststiftung bei Unterbringung der Kunstwerke in nicht öff zugänglichen Privaträumen:
Nach dem BFH-Urt v 23.02.2017 (BFH/NV 2017, 882) verfolgt eine Stiftung mangels Selbstlosigkeit keine gemeinnützigen Zwecke, wenn Kunstwerke in privaten – nicht der Allgemeinheit zugänglichen – Räumlichkeiten untergebracht und nur tw gelegentlich öff ausgestellt werden. Dasselbe gilt uE bei "privaten" Oldtimersammlungen, die allenfalls gelegentlich der Allgemeinheit zur Verfügung gestellt werden.

Vorstands- und GF-Vergütungen:

  • Insbes ist die Höhe von Vorstands- und GF-Vergütungen zu überprüfen. Die Angemessenheitsprüfung ist uE nach den gleichen Grundsätzen vorzunehmen sein, wie sie für die vGA-Frage bei Ges-GF-Vergütungen gelten). Als Maßstab ist der Fremdvergleich anhand der Merkmale "Branche, Umsatz und Zahl der Arbeitnehmer" zugrundezulegen. UE kommen deshalb auch gewinnabhängige Vergütungsbestandteile (Gewinntantiemen) in Betracht, von stark gewinnabhängigen Vergütungen ist im Hinblick auf § 55 Abs 1 Nr 3 AO jedoch abzuraten. Außerdem ist es für die Angemessenheit von ausschlaggebender Bedeutung, ob der Vorstand bzw GF einen Full-time-job ausübt, nicht ausschl für die stfreie Kö tätig ist (zB ist der Vorstand der gemeinnützigen Kö gleichzeitig GF der stpfl TG der Kö) oder nur stundenweise für die stfreie Kö tätig wird (zB Rechtsanwalt mit nur eingeschr Tätigkeit für eine stfreie Stiftung).
  • Die Vergütung muss sich nach der Art der ausgeübten Tätigkeit bemessen, sie darf sich dagegen nicht daran orientieren, was der Vorstand im eigenen Beruf oder Unternehmen verdient (s Beschl des BFH v 08.08.2001, BFH/NV 2001, 1536; ebenso die Vorinstanz, s Beschl des FG München v 21.11.2000, EFG 2001, 538).
  • Bei "beherrschenden Gesellschaftern" sind im Hinblick auf die Annahme einer vGA wegen Verletzung des Rückwirkungsverbots auch im Voraus getroffene, klare und eindeutige Vereinbarungen erforderlich (vgl H 8.5 "Beherrschender Gesellschafter" KStH 2015). Dies gilt zB für Arbeits-, Darlehens- oder Mietverträge. Sofern diese formalen Anforderungen nicht eingehalten werden, liegt ebenfalls eine schädliche Zuwendung iSd § 55 AO vor (vgl Urt des FG Sa v 30.08.2000, EFG 2000, 1352).
  • Die erhöhten formalen Anforderungen sind uE nicht nur für beherrschende Gesellschafter einer gGmbH, sondern auch für Vereinsmitglieder und Stifter, die im Verein bzw in der Stiftung maßgeblich Einfluss auf die Willensbildung haben (das "Sagen haben"), zu beachten.
  • Arbeitet der Vorstand nach der Satzung "ehrenamtlich", darf er kein Entgelt hierfür erhalten, auch die Zahlung von Beträgen dafür, dass der Vorstand durch die Übernahme dieses Amtes zeitweise verhindert ist, im eigenen Beruf oder Unternehmen tätig zu sein, ist unzulässig (s Beschl des BFH v 08.08.2001, BFH/NV, 2001, 1536; ebenso die Vorinstanz, s Beschl des FG München v 21.11.2000, EFG 2001, 538). Der BFH hat die Vergütungen außerdem als vGA beurteilt (s aaO, Urt-Gründe, II.C.3a, 3b, 4).
  • Nach dem Urteil des FG Me-Vop v 21.12.2016, npoR 2017 S. 265, Rev beim BFH, Az: V R 5/17, kann zur Prüfung der Angemessenheit des GF-Gehalts einer gemeinnützigen GmbH zwar auf die Grundsätze über die vGA zurückgegriffen werden. Die Unangemessenheit der an den Geschäftsführer bezahlten Vergütung kann sich jedoch aus einem sprunghaft, erheblichen Gehaltsanstieg – verglichen mit dem Vorjahr – ergeben. Sofern diese Mittelfehlverwendung nicht nur geringfügig ist, führt dies zur Aberkennung der Gemeinnützigkeit.

Im Rev-Verfahren war zu klären, auf welchen Vergleichsmaßstab beim externen Fremdvergleich zurückgegriffen werden kann:

  • Gehälter für eine vergleichbare Tätigkeit auch von nicht st-begünstigten Einrichtungen oder
  • nur Gehälter, die andere gemeinnützige Organisationen an ihre Geschäftsführer zahlen.

Nach dem Urt des BFH vom 12.03.2020, BStBl II 2021, 55, gilt zur fehlenden Gemeinnützigkeit bei unverhältnismäßig hohen GF-Vergütungen Folgendes:

  • Die Grundsätze der vGA sind zu berücksichtigen.
  • Es gilt der externe Fremdvergleich, dh die für vergleichbare Tätigkeiten auch von Wirtschaftsunternehmen gewährten Vergütungen.
  • Eine Versorgungszusage über eine Unterstützung-Kasse ist iHd fiktiven Jahresnettoprämie einzubeziehen.
  • Es gilt ein Bagatellvorbehalt iHv 3 000 EUR.

Praxishinweise:

  • Als Ausgangspunkt für den externen Fremdvergleich ist die BBE-Studie bzw. Kienbaum-Studie nach der Branche "Gesundheitswesen" zu berücksichtigen.
  • Der Bagatellvorbehalt beträgt 3 000 EUR, bei einem Jahresumsatz von 8 M...

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