Tz. 993

Stand: EL 92 – ET: 03/2018

Veräußert eine Kap-Ges zu einem unangemessen niedrigen Kaufpreis ein Grundstück an ihren Gesellschafter, ist die Differenz zwischen vereinbartem Kaufpreis und dem gemeinen Wert des Grundstücks bei der Einkommensermittlung der Gesellschaft hinzuzurechnen (verhinderte Vermögensmehrung; s § 8 Abs 3 S 2 KStG).

Auf der Ebene des Gesellschafters ist nicht nur der vereinbarte Kaufpreis, sondern zusätzlich auch der vGA-Betrag als stliche AK und damit als AfA-Bemessungsgrundlage für das Gebäude zu erfassen. Die vGA wurde für das angeschaffte WG verwendet und erhöht damit dessen AK (= sog Vorteilsverbrauch; dazu s § 8 Abs 3 KStG Teil C Tz 806ff).

 

Beispiel:

Die R-GmbH veräußert ein bebautes Grundstück, das sie nicht mehr für ihre betrieblichen Zwecke benötigt, für 400 000 EUR an ihren Gesellschafter R. Der Verkehrswert des Grundstücks beträgt 500 000 EUR. 20 % des Grundstückswert entfallen auf den Grund und Boden. Grundstück und Gebäude hatten in der GmbH einen Bw von (zus) 300 000 EUR. R vermietet das Grundstück anschließend an ein anderes Unternehmen und erzielt Eink aus V+V.

Der von der R-GmbH bilanziell ausgewiesene VG iHv 100 000 EUR ist außerbilanziell um die vGA iHv weiteren 100 000 EUR zu erhöhen; s § 8 Abs 3 S 2 KStG.

Auf der Ebene des R ist die vGA iHv 100 000 EUR als Einnahmen aus KapV zu erfassen (zu 40 % nach § 3 Nr 40 EStG stbefreit oder AbgeltungSt iHv 25 %). Die Bemessungsgrundlage für die AfA des R beträgt 80 % von 500 000 EUR = 400 000 EUR (gegenüber 80 % von 400 000 EUR = 320 000 EUR ohne Ansatz der vGA). Die AK des Grundstücks erhöhen sich uE unabhängig von der Begünstigung der erhaltenen vGA um den vollen Wert der vGA.

Das ist nur ein Ausschnitt aus dem Produkt Steuer Office Gold. Sie wollen mehr?

Anmelden und Beitrag in meinem Produkt lesen


Meistgelesene beiträge