Tz. 106

Stand: EL 108 – ET: 12/2022

Bereits die Begrifflichkeiten sind unterschiedlich: Das StR spricht von einer verdeckten Einlage, das HR von einer verdeckten Sacheinlage. Daran zeigt sich, dass das HR mit einer Geldeinlage keinerlei Probleme hat; stlich führt aber auch die Zuwendung von Geld zu einer verdeckten Einlage iSv § 8 Abs 3 S 3 KStG. Auch die Zielsetzungen von HR und StR sind unterschiedlich: Mit der hr-lichen Abgrenzung einer verdeckten Einlage soll vorrangig erreicht werden, dass die Sacheinlagevorschriften des Gesellschaftsrechts nicht umgangen werden können und dass das Nenn-Kap einer Kö vollständig abgedeckt ist. Stlich geht es demgegenüber um die zutr Gew-Abgrenzung zwischen Kö und ihren AE.

Eine verdeckte Sacheinlage liegt hr-lich vor, wenn eine Geldeinlage eines Gesellschafters bei wirtsch Betrachtung und auf Grund einer im Zusammenhang mit der Übernahme der Geldeinlage getroffenen Abrede als Sacheinlage zu bewerten ist, die Gesellschaft also bei wirtsch Betrachtung einen Sachwert erhalten soll (zB s Urt des OLG Ddf v 25.06.2008, DStR 2008, 2079). Es geht im HR also um die Abgrenzung zwischen Geld- und Sacheinlage; die (strengeren) Regelungen für Sacheinlagen sind auch dann zu beachten, wenn die Einlage "pro forma" als Geldeinlage deklariert wird. Ausführlich dazu s Feldgen (in E & Y, vGA/vE, F 5 A Rn 12ff).

Zur Begriffsverwirrung bei der Abgrenzung zur offenen Einlage s auch Tz 11ff.

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