Tz. 170

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Zu den Eink aus KapV gehören gem § 20 Abs 1 Nr 2 EStG

Bezüge, die nach der Auflösung einer Kö oder Pers-Vereinigung anfallen und die nicht in der Rückzahlung von Nenn-Kap oder des stlichen Einlagekontos bestehen, es sei denn, die Bezüge auf Grund einer Kap-Herabsetzung gelten als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG (dazu im Einzelnen s Tz 172 ff).
Bezüge, die auf Grund einer Kap-Herabsetzung bei einer Kö oder Pers-Vereinigung anfallen und die als GA iSd § 28 Abs 2 S 2 und 4 KStG gelten (dazu im Einzelnen s Tz 177 ff).

§ 20 Abs 1 Nr 2 EStG ist durch das SEStEG mit Wirkung ab dem VZ 2007 dahingehend geändert worden, dass die früheren Worte "unbeschr stpfl" gestrichen worden sind, so dass die in § 17 Abs 4 iVm § 20 Abs 1 Nr 2 EStG angeordnete Aufteilung der Auskehrung in einen Kap-Ertrag und in eine Rückzahlung von Nenn-Kap auch bei Auskehrungen anlässlich der Auflösung oder der Kap-Herabsetzung einer ausl Kö vorzunehmen ist (s Früchtl/Prokscha, BB 2007, 2147; weiter s Tz 175).

Wegen der in § 28 Abs 2 S 2 KStG enthaltenen Regelung, wonach eine Kap-Herabsetzung im Anschluss an eine vorangegangene Kap-Erhöhung unter Umwandlung von Gewinnrücklagen in Nenn-Kap wie eine GA zu behandeln ist, s § 28 KStG Tz 52 ff. Durch das SEStEG wurde § 28 Abs 2 KStG um einen S 4 erweitert (dazu s § 28 KStG Tz 64a).

 

Tz. 171

Stand: EL 84 – ET: 08/2015

Bei AE, die ihre Kap-Beteiligung im PV halten und deren Anteile nach § 17 EStG stverhaftet sind, erfolgt die Besteuerung der Bezüge aus der Auflösung oder aus einer Kap-Herabsetzung nach § 17 Abs 4 EStG. Das gilt gem § 17 Abs 4 S 3 EStG nicht, soweit die Bezüge nicht nach § 20 Abs 1 Nr 1 oder 2 EStG zu den Einnahmen aus KapV gehören.

Bei AE, die ihre Kap-Beteiligung im PV halten und deren Anteile mangels Erreichen der 1%-Grenze nicht solche iSd § 17 EStG sind, kommt es gleichermaßen zur Besteuerung nach § 20 Abs 1 Nr 2 EStG, nicht jedoch zur Besteuerung nach § 17 Abs 4 EStG. Die durch das URefG 2008 eingefügte Regelung in § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG, wonach ab dem VZ 2009 der Gewinn aus der Veräußerung von nicht nach § 17 EStG stverhafteten Kap-Beteiligungen insges zu den Eink aus KapV gehört, betrifft nur den Fall der Beteiligungsveräußerung. Da § 20 Abs 2 S 1 Nr 1 EStG nicht eine dem § 17 Abs 4 EStG entspr Regelung enthält, bleibt es für die Kap-Herabsetzung und für die Liquidation bei der bisherigen stlichen Behandlung (s Tz 198).

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