Tz. 289

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 2 KStG regelt, wie und zu welchem Zeitpunkt das anteilige EK des AE zu ermitteln ist, das Ausgangspunkt für die Berechnung des Vervielfältigers zur Bestimmung des safe haven nach § 8a Abs 1 Nr 1 und 2 KStG idF des StandOG; § 8a Abs 1 Nr 2 KStG idF des StSenkG bzw idF des sog Korb II-Gesetzes ist.

Nach § 8a Abs 2 S 1 KStG wird das EK der Kap-Ges dem jeweiligen unmittelbar beteiligten AE entspr seiner Beteiligung am gezeichneten Kap zugerechnet. Maßgebend ist somit allein die rein kap-mäßige Beteiligung; abw Stimmrechte sind für § 8a KStG ohne Bedeutung (s Tz 311 und Schr des BMF v 15.07.2004, BStBl I 2004, 593, Rn 31). UE unzutr s Blumenberg/Lechner (BB 2004, 1665, 1773), die offensichtlich davon ausgehen, dass auch ein nur mittelbar beteiligter AE über einen safe haven verfügt.

In zeitlicher Hinsicht wird auf das anteilige EK zum Schluss des vorangegangenen Wj der Kap-Ges abgestellt. Diese stichtagsbezogene Regelung bewirkt, dass die Grundlage für die Berechnung des safe haven feststeht und sich nicht während des Wj ändert. Daher kann die Fremdfinanzierung innerhalb des safe haven gestaltet und geplant werden. Wegen der Problematik, die sich bei der Bestimmung des Wj bei beschr stpfl Kap-Ges, die von § 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetzes erfasst werden, ergibt s Tz 295.

 

Tz. 290

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Das EK iSd § 8a KStG setzt sich nach § 8a Abs 2 S 2 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG sowie idF des sog Korb II-Gesetzes aus

dem handelsbilanziellen EK iSd § 266 Abs 3 Abschn A, § 272 HGB und
der Hälfte der Sonderposten mit Rücklageanteil iSd § 273 HGB zusammen. Die Sonderposten mit Rücklageanteil werden berücksichtigt, da es sich dabei um realisierte, aber noch nicht versteuerte stille Reserven und Wertberichtigungen handelt.

Die Bestimmung der beiden Größen erfolgt ausschließlich nach Handelsrecht.

§ 8a Abs 2 S 2 und 3 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes sieht darüber hinaus folgende Korrekturen der beiden vorgenannten Größen vor:

der Bw der Beteiligungen an nachgeordneten Kap-Ges ist zu kürzen (§ 8a KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG enthielten diese Korrektur im Abs 4) und
der Bw der Beteiligungen an Pers-Ges ist durch die anteiligen Bw der Vermögensgegenstände der Pers-Ges zu ersetzen.

Da § 8a KStG idF des sog Korb II-Gesetzes auch nicht zur Buchführung nach dem HGB verpflichtete beschr stpfl Kap-Ges erfasst (s Tz 137 ff), enthält § 8a Abs 2 S 5 KStG für diese Gesellschaften die Regelung, dass bei der Berechnung des anteiligen EK auf die mit den inl Einkünften in wirtsch Zusammenhang stehenden WG abzustellen ist. Hierbei handelt es sich insbes um ausl Kap-Ges, die im Inl keine BetrSt unterhalten. Im Übrigen sollen die S 1 bis 4 entspr gelten. Hierzu s Tz 376 ff.

 

Tz. 291

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

§ 8a Abs 2 S 3 KStG idF des StandOG bzw idF des StSenkG/Abs 2 S 4 KStG idF des sog Korb II-Gesetzes enthält eine Ausnahmeregelung zu Abs 2 S 2. Danach mindern vorübergehende Verluste das maßgebende EK iSd Abs 2 S 2 nicht. Vorübergehende Verluste liegen vor, wenn das urspr EK bis zum Ablauf des dritten auf das Verlustjahr folgenden Wj der Kap-Ges durch Einlagen oder Gewinnrücklagen wieder hergestellt wird. Die AE haben mithin die Möglichkeit, durch entspr Maßnahmen eine durch Verluste verursachte und damit ungeplante Überschreitung des safe haven zu "heilen". Grund für die Öffnungsklausel ist, dass in diesen Fällen eine gezielte übermäßige Fremdfinanzierung durch die AE nicht vorliegt. Wegen Einzelheiten s Tz 361 ff.

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