Tz. 35

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

§ 29 Abs 3 KStG (idF des UntStFG) geht auf § 27 Abs 7 KStG idF des StSenkG zurück.

Die Vorschrift regelt in ihren S 1–3 den spaltungsbedingten Vermögensübergang zwischen Kö und in ihrem S 4 den spaltungsbedingten Vermögensübergang von einer Kö auf eine Pers-Ges.

Ebenso wie sein Abs 2 regelt auch der Abs 3 des § 29 KStG die stlichen Folgen sowohl für die übertragende als auch für die übernehmende Kö. Bei der Überträgerin verringert sich das stliche Einlagekonto; bei der Übernehmerin tritt grds eine entspr Erhöhung ein. Die Regelungstechnik entspr im Grunde der des § 29 Abs 2 KStG für die Verschmelzung, soweit übernehmender Rechtsträger eine Kap-Ges ist. Im Unterschied dazu geht bei einer Auf- oder Abspaltung jedoch nicht das gesamte BV auf einen, sondern mind auf zwei Rechtsträger über. § 29 Abs 3 KStG enthält daher Regelungen zum Aufteilungsschlüssel, um bestimmen zu können, in welcher Höhe der übernehmenden Kap-Ges ein Anteil des Bestands des stlichen Einlagekontos der übertragenden Kö zuzuweisen ist.

Wegen des Begriffs der Aufspaltung s § 15 UmwStG Tz 34; wegen des Begriffs der Abspaltung s § 15 UmwStG Tz 35. Sowohl bei der Auf- als auch bei der Abspaltung werden die ausgegebenen Gesellschaftsanteile an die AE der übertragenden Kö ausgegeben. Nicht anzuwenden ist § 29 Abs 3 KStG auf Ausgliederungen, weil diese stlich als Einbringung behandelt werden (dazu s § 15 UmwStG Tz 14 sowie Tz 36). Bei der Ausgliederung erhält der ausgliedernde Rechtsträger selbst die Gegenleistung (Gewährung neuer Anteile) für die Übertragung des Vermögens, sodass insoweit nur ein Tausch und dadurch idR keine Vermögensminderung vorliegt. Beim übernehmenden Rechtsträger erfolgt ein Zugang zum stlichen Einlagekonto nach den allg Grundsätzen des § 27 KStG (s § 27 KStG Tz 35b). Zur Nichtanwendung des § 29 Abs 1 KStG bei der Ausgliederung s Tz 10a.

 

Tz. 36

Stand: EL 113 – ET: 03/2024

Bei der Auf- und Abspaltung gilt bei der übertragenden Kap-Ges – bei der Abwärtsspaltung auch bei der übernehmenden Kap-Ges – gem § 29 Abs 1 KStG ihr Nennkap als auf null herabgesetzt (s Tz 10–14 und s Tz 28, 28a). Nach Durchführung dieser fiktiven Kap-Herabsetzung hat die jeweilige Kap-Ges während einer juristischen Sekunde nur noch ein stliches Einlagekonto und sonstige Rücklagen. Wegen der Neufestsetzung des Nennkap bei der übernehmenden Kö und im Fall der Abspaltung auch bei der übertragenden Kö s Tz 47 und s Tz 53.

Da bei einer Aufspaltung das BV der übertragenden Kö, die wie bei einer Verschmelzung untergeht, auf mind zwei übernehmende Rechtsträger übergeht und bei einer Abspaltung nur ein Teil des BV der übertragenden Kö übergeht, bedarf es für die Aufteilung des stlichen Einlagekontos der Überträgerin besonderer Regelungen, die sich in § 29 Abs 3 KStG finden (dazu s Tz 40ff).

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