Tz. 500

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

IdR ist eine Vermögensminderung durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst, wenn die Kö einem Gesellschafter einen Vermögensvorteil zuwendet, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einem Nichtgesellschafter nicht gewährt hätte. Der unmittelbaren Zuwendung an einen Gesellschafter steht jedoch die Zuwendung an einen Dritten gleich, wenn sie durch das Gesellschaftsverhältnis veranlasst ist. Falls der Dritte eine einem Gesellschafter nahe stehende Pers ist, wertet die Rspr dies als Indiz für die Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis. Eine Veranlassung durch das Gesellschaftsverhältnis liegt in diesem Fall vor, wenn die Kö dem Dritten einen Vermögensvorteil zugewendet hat, den sie bei Anwendung der Sorgfalt eines ordentlichen und gewissenhaften Geschäftsleiters einer Pers, die dem betreffenden Gesellschafter nicht nahe steht, nicht gewährt hätte.

Der erhaltene Vermögensvorteil, der dem AE zuzurechnen ist, wird von diesem in idR estlich unbeachtlicher Weise verwendet (nämlich idR als Zuwendung iSv § 12 Nr 2 EStG); s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 227). Ist das "Nahe stehen" allerdings ein betriebliches, können sich über den Gedanken des Vorteilsverbrauchs (dazu s Tz 433gff) bei einem AE uU auch abzf Ausgaben ergeben. Dies kann zB dann der Fall sein, wenn sich der AE aufgr der Zuwendung seiner Kö eigene betriebliche Aufwendungen an eine andere Pers erspart.

 

Tz. 501

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Zur Begründung des "Nahestehens" reicht jede Beziehung eines Gesellschafters der Kö zu einer anderen Pers aus, die den Schluss zulässt, sie habe die Vorteilszuwendung der Kö an die andere Person beeinflusst. Derartige Beziehungen können familienrechtlicher, gesellschaftsrechtlicher, schuldrechtlicher oder auch rein tats Art sein; s Urt des BFH v 18.12.1996 (BStBl II 1997, 301). Es reicht jedoch nicht aus, wenn die betreffende Pers nicht dem Gesellschafter, sondern nur der Kö nahe steht.

Bei vGA an nahe stehende Pers geht es darum, den wirtsch Gehalt eines Vorgangs zu erfassen und nicht auf den konkreten Zahlungs- und Zuwendungsweg abzustellen; so s Gosch (in Gosch, 4. Aufl, § 8 Rn 227).

Auch Vorteilszuwendungen an nahe stehende Pers zu einem nicht beherrschenden Gesellschafter können zu vGA führen; die Beherrschung ist also auch in diesen Fällen kein Tatbestandsmerkmal für die Annahme einer vGA; s Urt des BFH v 08.10.2008 (BStBl II 2011, 62). Andererseits sind bei Rechtsbeziehungen zu Pers, die einem beherrschenden Gesellschafter nahe stehen, auch die Grundsätze des Rückwirkungsverbots (dazu s Tz 200ff) zu beachten; dazu s auch Tz 512ff.

 

Tz. 501a

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Für die Abgrenzung der nahe stehenden Pers bei Prüfung einer vGA ist nicht der Begriff der nahe stehenden Pers in § 1 Abs 2 AStG maßgeblich. Nach dieser Vorschrift steht eine natürliche oder jur Pers dem Stpfl nahe, wenn

  • die Pers an dem Stpfl mind zu einem Viertel unmittelbar oder mittelbar beteiligt ist oder auf den Stpfl unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder umgekehrt der Stpfl an der Pers wes beteiligt ist oder auf diese Pers unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • eine dritte Pers sowohl an der Pers als auch an dem Stpfl wes beteiligt ist oder auf beide unmittelbar oder mittelbar einen beherrschenden Einfluss ausüben kann oder
  • die Pers oder der Stpfl imstande ist, bei der Vereinbarung der Bedingungen einer Geschäftsbeziehung auf den Stpfl oder die Pers einen außerhalb dieser Geschäftsbeziehung begründeten Einfluss auszuüben oder wenn einer von ihnen ein eigenes Interesse an der Erzielung der Eink des anderen hat.

Nach dieser Definition ist der Pers-Kreis, der einer anderen Pers nahe stehen kann, erheblich kleiner, als der Kreis der nahe stehenden Pers für die Beurteilung der gesellschaftsrechtlichen Veranlassung im Zusammenhang mit einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG. Der Kreis der nahe stehenden Pers bei der Anwendung des § 8 Abs 3 S 2 KStG geht also weit über den Kreis der nahe stehenden Pers iSv § 1 Abs 2 AStG hinaus.

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