Tz. 90

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

§ 15 S 1 Nr 4 S 1 KStG wurde durch das JStG 2009 in das KStG eingefügt.

Die Erweiterung des § 15 S 1 KStG um eine Nr 4 steht in engem Zusammenhang mit den ebenfalls im JStG 2009 erfolgten Änderungen des § 8 KStG. Insoweit handelte es sich bei dem JStG 2009 um ein "NichtanwendungsGes" zur Rspr des BFH (insbes s Urt des BFH v 22.08.2007, BStBI II 2007, 961). Nachdem der BFH in diesem Urt bezüglich einer strukturell dauerdefizitären Eigengesellschaft einer jur Pers d öff Rechts das Vorliegen einer vGA bejaht hatte und er wohl hinsichtlich eines strukturell dauerdefizitären BgA von einem stlich nicht relevanten Liebhabereibetrieb ausgehen würde (s § 8 Abs 1 KStG Tz 175), regelte der Ges-Geber des JStG 2009 in § 8 Abs 1 S 2 KStG, dass auch bei dauerdefizitären BgA ein Einkommen zu ermitteln ist (hierzu s § 8 Abs 1 KStG Tz 176ff). Ergänzend hierzu bestimmte er

a) in § 8 Abs 7 S 1 Nr 1 KStG, dass bei BgA iSd § 4 KStG und
b) in § 8 Abs 7 S 1 Nr 2 KStG, dass bei bestimmten Kap-Ges

die Rechtsfolgen einer vGA iSd § 8 Abs 3 S 2 KStG nicht bereits deshalb zu ziehen sind, weil sie ein Dauerverlustgeschäft ausüben.

 

Tz. 91

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

Da insoweit nur die bisherige Rechtspraxis ges festgeschrieben worden ist, ist § 8 Abs 7 KStG (gem § 34 Abs 6 S 3 KStG idF des JStG 2009) auch bereits in VZ vor 2009 anzuwenden (dazu im Einzelnen s § 8 Abs 7 KStG Tz 42ff und s § 8 Abs 7 KStG Tz 69ff). Nach § 34 Abs 10 S 4 KStG idF des JStG 2009 ist auch § 15 S 1 Nr 4 KStG bereits in VZ vor 2009 anzuwenden.

 

Tz. 92

Stand: EL 99 – ET: 06/2020

vorläufig frei

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