Tz. 21

Stand: EL 112 – ET: 12/2023

Durch das URefG 2008 sind § 4 Abs 2 S 2, § 15 Abs 3, § 20 Abs 9 und § 24 Abs 6 UmwStG dahingehend ergänzt worden, dass ein verbleibender Zinsvortrag iSd § 4h Abs 1 S 2 UmwStG iRe Umwandlung nicht übergeht.

Nach § 27 Abs 5 S 1 UmwStG sind die Neuregelungen erstmals auf Umw und Einbringungen anzuwenden, bei denen die Anmeldung zur Eintragung in das für die Wirksamkeit des jeweiligen Vorgangs maßgebliche öff Reg nach dem 31.12.2007 erfolgt ist.

Die Neuregelung des § 4h EStG – ist wie die Neufassung des § 8a KStG – frühestens ab dem VZ 2008 anzuwenden (s § 8a KStG Tz 251). Wird nach dem 31.12.2007 eine Umw zum Reg angemeldet, bei der der stliche Übertragungsstichtag vor dem 01.01.2008 liegt, haben die Neuregelungen keine Bedeutung, da auf der Ebene der Überträgerin bzw auf der Ebene des Einbringenden ein Zinsvortrag mangels Anwendung der Vorschrift noch nicht bestehen kann. Im Übrigen entspr die Regelung § 27 Abs 1 S 1 UmwStG, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (s Tz 1 ff).

Setzt eine Einbringung eine Eintragung in ein öff Reg nicht voraus, ist nach § 27 Abs 5 S 2 UmwStG auf den Übergang des wirtsch Eigentums an den eingebrachten WG abzustellen. Der maßgebende Stichtag – ist wie bei § 27 Abs 5 S 1 UmwStG – der 31.12.2007. Die Regelung entspr § 27 Abs 1 S 2 UmwStG, so dass auf die dortigen Ausführungen verwiesen werden kann (s Tz 6 ff).

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