Tz. 337

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Der in § 15 Abs 2 S 5 UmwStG verwendete, aber nicht definierte Begriff der "Gesellschafterstämme" ist unscharf (dazu s auch Wiese, GmbHR 1997, 60, mwNachw). Unter "Gesellschafterstamm"ist uE eine Gr von Pers zu verstehen, die sich entweder selbst wegen gleichgerichteter Interessen als einander zugehörig begreifen (subjektiver Ansatz) oder aufgr objektiver Kriterien (insbes Familien- oder Konzernzugehörigkeit, weiter das Bestehen von Poolverträgen, Anbietungspflichten oder Vorkaufsrechten) von Außenstehenden als einander zugehörig angesehen werden (objektiver Ansatz; s Rogall, DB 2006, 66, 68). Da unterschiedliche Interessen zwischen den AE idR unterschiedliche Gesellschafterstämme begründen, haben es die AE weitestgehend an der Hand über die Anzahl der Gesellschafterstämme zu entscheiden (s Bleifeld, in F/D, § 15 UmwStG Rn 227). Der Begriff des Gesellschafterstamms ist nicht mit dem des Familienstamms identisch, denn bei unterschiedlichen wirtsch Interessen können auch innerhalb eines Familienstamms unterschiedliche Gesellschafterstämme bestehen.

 

Tz. 338

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Es stellt sich die Frage, ob neben den AE, die zu einer Familie gehören, "fremde" Gesellschafter (jeder für sich oder alle fremden AE zusammengefasst?), einen Gesellschafterstamm iSd § 15 Abs 2 S 5 UmwStG bilden. Nach dem Sinn der Vorschrift und ihrer Entstehungsgeschichte muss man diese Frage wohl in diesem Sinne beantworten, dass jeder einzelne "fremde"AE im Grundsatz einen eigenen Stamm bilden kann; und zwar auch jur Personen als AE (glA s Bleifeld, in F/D, § 15 UmwStG Rn 227). Bei dieser Lesart ist § 15 Abs 2 S 5 UmwStG auch dann zu beachten, wenn an der zu spaltenden Kö die "einander fremden" A und B, an den übernehmenden Kö aber A und B jeweils getrennt an einer Nachfolgegesellschaft beteiligt sind. GlA s Schießl (in W/M, § 15 UmwStG Rn 454). Wenn die einander fremden AE gleichgerichtete Interessen haben, bilden sie als Gr einen eigenen Gesellschafterstamm.

Dies ist indes nicht zwingend, dh im Einzelfall können auch "fremde" AE bei bestehender Interessensgleichheit zusammen als ein Gesellschafterstamm qualifiziert werden (s Tz 337).

 

Tz. 339

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Wer – davon abw – die Regelung des § 15 Abs 2 S 5 UmwStG idS versteht, dass Einzelpers keinen Gesellschafterstamm bilden können, muss die weitere Frage beantworten, ob bei einem Mischbestand (zu einem "Stamm" gehörende und andere AE) alle oder nur die den Familienstämmen gehörenden Beteiligungen an der Übertragerin mindestens fünf Jahre vor der Spaltung bestanden haben müssen. UE müsste die Frist auf alle AE bezogen werden.

 

Tz. 340

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

UE können nur die "Alt-AE"der Übertragerin einen Stamm iSd § 15 Abs 2 S 5 UmwStG bilden, dh ein innerhalb der letzten fünf Jahre vor der Spaltung neu eintretender AE kann nicht mit den bereits vorhandenen AE zusammen einen Stamm bilden. Der neu eintretende AE bildet einen eigenen Stamm und kann nicht einem bereits bestehenden Gesellschafterstamm zugeordnet werden. Dieses Verständnis gebietet uE der Normzweck der fünfjährigen Vorbesitzzeit.

 

Tz. 341

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Wenn die zu spaltende Kö im Vorfeld der Spaltung eigene Anteile (dazu s Tz 243) erwirbt, bilden diese uE nicht einen eigenen Gesellschafterstamm iSd § 15 Abs 2 S 5 UmwStG (glA s Schießl, in W/M, § 15 UmwStG Rn 468 und s Bleifeld, in F/D, § 15 UmwStG Rn 231).

 

Tz. 342

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Mehrere zu einem Konzern gehörende TG, die an der zu spaltenden Kö beteiligt sind, haben uE unabhängig von dem Bestehen einer Organschaft gleichgerichtete Interessen und bilden folglich einen Gesellschafterstamm. Wegen der davon zu unterscheidenden Frage, ob eine Trennung von Gesellschafterstämmen vorliegt, wenn iRd Spaltung die an der Übertragerin gemeinsam beteiligten TG hinsichtlich der Beteiligung an den übernehmenden Kö getrennt werden, s Tz 354.

 

Tz. 343

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Da das Ges den Begriff des Gesellschafterstamms im Plural verwendet und als weitere Voraussetzung das Trennen von Stämmen nennt, sind die verschärfenden Voraussetzungen des § 15 Abs 2 S 5 UmwStG nur zu beachten, wenn an der zu spaltenden Kö mindestens zwei Gesellschafterstämme beteiligt sind. Dh § 15 Abs 2 S 5 UmwStG ist nicht anwendbar, wenn an der übernehmenden Kö nur ein Gesellschafterstamm beteiligt ist und dessen Mitglieder sich trennen (glA s Schumacher, in R/H/vL, 3. Aufl, § 15 UmwStG Rn 274). Zweifelnd s Bleifeld (in F/D, § 15 UmwStG Rn 228). Dazu s auch Tz 346 (Bsp 1, Alt 5) und s Tz 354.

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