Tz. 323

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Eine schädliche Veräußerung von Anteilen an der Nachfolgegesellschaft führt dazu, dass das gesamte übergegangene Vermögen mit dem gW anzusetzen ist (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.33). Dabei sind auch die stillen Reserven im Firmenwert aufzudecken. Die Anwendung der übrigen Vorschriften des UmwStG (insbes §§ 2, 12 und 13 UmwStG) bleibt davon unberührt.

 

Tz. 324

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die St-Neutralität der Spaltung entfällt rückwirkend insges, nicht nur in dem prozentualen Umfang der schädlichen Anteilsveräußerung und nicht nur beschränkt auf die veräußernden AE. Beim Übergang mehrerer Teilbetriebe ist ebenfalls das gesamte übergehende BV betroffen, auch wenn die Anteile an einer Übernehmerin nicht im st-schädlichen Umfang veräußert worden sind.

 

Tz. 325

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

§ 15 Abs 2 S 4 UmwStG hat keine Auswirkungen auf das iRd Abspaltung zurückbleibende BV (s UmwSt-Erl 2011, Rn 15.21), da insoweit keine gewinnrealisierende Übertragung stattfindet (s Tz 75, 197 und 325). Auswirkungen auf die übrigen Rechtsfolgen der Spaltung (Außeransatzlassen des Übernahmegewinns/-verlusts, Wertfortführung auf AE-Ebene) ergeben sich nicht, dh die §§ 12 und 13 UmwStG sind insoweit anzuwenden (s Tz 325).

 

Beispiel:

3. Die MG veräußert im Jahr 02 die Anteile an der A-GmbH an einen außenstehenden Erwerber
4. Stliche Beurteilung

Die Veräußerung der Anteile an der A-GmbH, bei der der Teilbetrieb 1 zurückbleibt, ist eine st-schädliche Anteilsveräußerung iSd § 15 Abs 2 S 4 UmwStG. Trotzdem kommt es durch die Anteilsveräußerung bei der A-GmbH selbst nicht zur Aufdeckung und Besteuerung der im BV verbleibenden stillen Reserven des Teilbetriebs 1, weil dieses BV nicht auf einen anderen übergeht. Die Rechtsfolgen wegen Nichterfüllens der Zusatzvoraussetzungen des § 15 Abs 2 S 4 UmwStG treten isoliert für das auf die B-GmbH übergegangene BV (Teilbetrieb 2) ein, dass rückwirkend bei der A-GmbH mit den gW anzusetzen ist. Auf Gesellschafterebene (MG) ist der Gewinn aus der Veräußerung der A-Beteiligung gem § 8b Abs 2, 3 KStG im Ergebnis zu 95 % stfrei.

 

Tz. 326

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Entfallen infolge der Anteilsveräußerung innerhalb von fünf Jahren nach dem stlichen Übertragungsstichtag die Voraussetzungen des § 15 UmwStG, insbes durch die Veräußerung von mehr als 20 % der Anteile, sind die KSt-Bescheide für den VZ, in dem der Spaltungsvorgang stlich erfasst wurde, gem § 175 Abs 1 S 1 Nr 2 AO zu ändern (rückwirkendes Ereignis; s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.34).

Die Festsetzungsverjährungsfrist beginnt gem § 175 Abs 1 S 2 AO mit dem Ablauf des Kj, in dem die schädliche Veräußerung erfolgt. Wird der Tatbestand des § 15 Abs 2 S 4 UmwStG durch mehrere zeitlich hintereinander liegende Veräußerungen verwirklicht, beginnt die Verjährung mit dem Ende des Kj, in dem die letzte entsch Veräußerung erfolgt, die ursächlich die Rechtsfolge des § 15 Abs 2 S 4 UmwStG auslöst (s UmwSt-Erl 2011 Rn 15.35).

 

Tz. 327

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Die Nachfolgegesellschaften (wozu im Fall der Abspaltung auch die übertragende Gesellschaft gehört) haften gem § 133 Abs 1 S 1 UmwG für die entstehende GewSt und KSt als Gesamtschuldner. Dies ergibt sich aus § 15 Abs 2 S 4 UmwStG. Danach ist von einem rückwirkenden Anfall bei der übertragenden Gesellschaft auszugehen, denn bei dieser findet die zum Anfall von KSt und GewSt führende Aufdeckung der stillen Reserven statt. Bei der übertragenden Gesellschaft kommt es zur Nichtanwendbarkeit der den Bw-Ansatz zulassenden Vorschrift des § 11 Abs 2 UmwStG (s Schießl, in W/M, § 15 UmwStG Rn 428ff).

 

Tz. 328–330

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

vorläufig frei

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