Tz. 193

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Erfolgt ein schädlicher Beteiligungserwerb an den Anteilen am OT, liegt zunächst einmal hinsichtlich eines beim OT noch nicht genutzten Verlustabzugs (einschl der dem OT bereits zugerechneten Vorjahresverluste seiner OG'en) und hinsichtlich eines unterjährigen Verlusts des OT ein Anwendungsfall des § 8c Abs 1 S 1 KStG vor. Insoweit gelten die vorstehenden allg Ausführungen.

Ein Beteiligungserwerb an den Anteilen am OT kann aber gleichzeitig einen mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerb an den Anteilen an der OG bewirken (s Rn 37 S 2 des BMF-Schr v 28.11.2017). Insoweit kommt es – bei einer mehrstufigen Organschaft auf jeder Beteiligungsstufe – iRd Eink-Ermittlung der OG zum Untergang eines vororganschaftlichen Verlustabzugs iSd § 15 S 1 Nr 1 KStG und im Fall eines unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerbs zur partiellen Kürzung eines lfd dem OT zuzurechnenden Verlusts entspr den Ausführungen s Tz 180ff (vorbehaltlich des § 8c Abs 1 S 4–8 KStG, dazu s Tz 210ff und s Tz 250ff). Auf der Ebene der OG kommt es selbst dann zu einem anteiligen Verlustuntergang, wenn der Organkreis im Ganzen weder über Verlustvorträge verfügt noch einen lfd Verlust erleidet.

 

Beispiel:

OT und OG haben ein kj-gleiches Wj. Der OT ist zu 100 % an der OG beteiligt.

Am 30.09.03 findet an der OT-Gesellschaft ein schädlicher Beteiligungserwerb iHv 60 % statt.

Der lfd Verlust 03 der OG beträgt 1 500 000 EUR. Davon entfallen auf die Zeit vor dem schädlichen Beteiligungserwerb 900 000 EUR. Das Gesamtergebnis des Organkreises ist deutlich positiv.

Da das Organeinkommen dem OT erst zum 31.12. und damit nach dem schädlichen Erwerb zugerechnet wird, kommt es auf der Ebene des OT nicht zum Verlustuntergang nach § 8c Abs 1 S 1 KStG.

Die Veräußerung von 60 % der Anteile am OT stellt aber gleichzeitig einen mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerb an der OG dar. Die Rechtsfolgen sind die gleichen wie in dem Bsp in Tz 181, dh es erfolgt auf der Ebene der OG eine Kürzung des Verlusts um 900 000 EUR. Dem OT ist nur noch das gekürzte negative Organeinkommen iHv ./. 600 000 EUR zuzurechnen.

Ebenso ist, wenn vorhanden, ein vororganschaftlicher Verlustvortrag der OG entspr den Ausführungen in Tz 180 zu kürzen.

 

Tz. 194

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

Wegen der Frage, ob sich im Fall eines schädlichen Beteiligungserwerbs am OT die Verlustabzugsbeschränkung gem § 8c Abs 1 KStG auf einen lfd Verlust des OT vor oder nach der Zurechnung der Organeinkommen auswirkt, ist zu beachten, dass die Verlustkürzung nach § 8c Abs 1 KStG umfasst:

  1. den gesondert festgestellten Verlustvortrag des OT zum 31.12. des dem Erwerbszeitpunkt vorangegangenen Kj,
  2. bei einem unterjährigen schädlichen Beteiligungserwerb am OT einen auf die Zeit vor dem Beteiligungserwerb entfallenden lfd Verlust des OT,
  3. einen zum Zeitpunkt des schädlichen Beteiligungserwerbs bereits dem OT zugerechneten Verlust der OG'en.
 

Tz. 195

Stand: EL 100 – ET: 10/2020

 

Beispiel 1:

  1. Sachverhalt:

    Am 01.07.03 werden 60 % der Anteile am OT an den Erwerber E veräußert. Es wird unterstellt, dass die tats Gewinne und Verluste zeitanteilig über das Jahr entstanden sind.

  2. Stliche Beurteilung (vorbehaltlich des § 8c Abs 1 S 4–8 KStG; dazu s Tz 210ff und s Tz 250ff):

    aa) Unstreitig führt der AE-Wechsel zum vollständigen Untergang des Verlustvortrags des OT von 10 Mio EUR.
    bb) Ebenfalls führt der AE-Wechsel an dem OT bei OG II wegen eines mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs dazu, dass der vororganschaftliche Verlust von ./. 250 000 EUR nicht mehr nutzbar ist und dass dem OT nur noch der lfd Verlust im 2. Halbjahr 03 = 600 000 EUR (6/12 v 1,2 Mio EUR) nach § 14 Abs 1 S 1 KStG zuzurechnen ist.
    cc)

    Hinsichtlich der Beantwortung der Frage, wie sich der st-schädliche Beteiligungserwerb auf den lfd Verlust 03 des OT auswirkt, sind zwei Lösungen denkbar:

    Alt 1: § 8c Abs 1 KStG bezieht sich auf das negative Einkommen des OT, das sich nach Zurechnung der Organeinkommen ergibt

    Bei dieser Lösungsalt würde sich die Verlustkappung nach § 8c Abs 1 S 1 KStG auf das zusammengefasste Ergebnis aus dem eigenen Verlust des OT im 1. Halbjahr 03, dem positiven Jahreseinkommen der OG I und dem negativen Jahreseinkommen der OG II (bei dem wegen des mittelbaren schädlichen Beteiligungserwerbs der auf das 1. Halbjahr 03 entfallende Verlust bereits nach § 8c Abs 1 S 1 KStG gekappt worden ist) erstrecken.

    Das bedeutet in Zahlen:

     
    Auf das 1. Halbjahr 03 entfallender lfd Verlust 03 des OT  
    (6/12 von 1 000 000 EUR) ./. 500 000 EUR
    Dem OT zuzurechnender Gewinn 03 (positives Einkommen) der OG I + 800 000 EUR
    Dem OT zuzurechnender Verlust 03 (negatives Einkommen) der OG II  
    (Betrag nach Anwendung des § 8c Abs 1 S 1 KStG auf Ebene der OG II) ./. 600 000 EUR
    Betrag, auf den sich beim OT die Verlustkappung bezieht ./. 300 000 EUR
    Davon gehen nach § 8c Abs 1 S 1 KStG 100 % unter   300 000 EUR

    Beim OT ergibt sich nach Anwendung des § 8c Abs 1 S 1 KStG folgendes (nutzbare) negative zvE für 03:

     
    Eigener (nicht von der Kappung betroffener) Verl...

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