Tz. 35

Stand: EL 111 – ET: 09/2023

Früher war die Abziehbarkeit der Nebenleistungen umstritten. In der Lit wurde die Meinung vertreten, für eine Ausdehnung des Abzugsverbots auf die bis dahin in § 10 Nr 2 KStG nicht erwähnten Nebenleistungen sei kein Grund ersichtlich. Friedrich (BB 1975, 1242); Pinggera (BB 1978, 445); Flume (DB 1985, 9 und DB 1988, 1083); Loos (DB 1988, 20); und Euler (BB 1988, 1016) vertraten die Auff, Zinsen seien eine Vergütung für die Überlassung von Kap und damit abzb BA, unabhängig von der Rechtsgrundlage, auf welcher sie beruhen (aA s Simon, BB 1976, 598).

Der BFH (s Urt des BFH v 30.06.1959, BStBl III 1959, 340) entschied, dass Säumniszuschläge, obwohl sie keine St sind, wegen der engen Verbindung mit der zugrunde liegenden St hinsichtlich der Abziehbarkeit das Schicksal dieser St teilen. In einem weiteren Urt (s Urt des BFH v 23.05.1984, BStBl II 1984, 672) bestätigte der BFH seine Rspr hinsichtlich der Zinsen, die eine Kö wegen der AdV des KSt-Bescheids entrichten muss. Bereits in einer weiteren Entsch (s Beschl des BFH v 27.07.1985, BStBl II 1985, 605) hatte der BFH jedoch seine seitherige Rspr über die Nichtabziehbarkeit von Zinsen in Frage gestellt. Im Urt v 23.11.1988 (s Urt des BFH v 23.11.1988, BStBl II 1989, 116) änderte der BFH schließlich seine Auff und sah Stundungszinsen, die eine Kap-Ges wegen der Stundung ihrer KSt-Schuld entrichten muss, als abzb BA an. Obwohl das BFH-Urt die Aussetzungszinsen nicht ansprach, wurde für diese per Verwaltungserl eine entspr Regelung getroffen, weil eine unterschiedliche Behandlung nicht gerechtfertigt schien (hierzu s Schr des BMF v 29.09.1989, BStBl I 1989, 401).

Durch das StRefG 1990 wurde an den früheren Text des § 10 Nr 2 KStG "Nabzb sind auch ..." folgender Satzteil angefügt: "das gilt auch für die auf diese St entfallenden Nebenleistungen mit Ausnahme der Zinsen auf St-Forderungen nach den §§ 233a, 234 und 237 AO" (sog Vollverzinsung). Abzb waren damit die Zinsen auf St-Nachforderungen (§ 233a AO), Stundungszinsen (§ 234 AO) sowie Zinsen bei AdV (§ 237 AO). Hierdurch wurde letztlich ein Gleichklang der KSt mit der ESt hergestellt, weil der damalige § 10 Abs 1 Nr 5 EStG einen Abzug der entspr Zinsen als SA gewährte. Der Ges-Geber hatte diese Abzugsmöglichkeit seinerzeit iRd Einführung der Vollverzinsung als begleitende Teilkompensation eingeführt.

Nach § 54 Abs 7 KStG war der geänderte § 10 Nr 2 KStG "auch für vor dem 01.01.1990 beginnende VZ anzuwenden, soweit die Vorschrift den Abzug stlicher Nebenleistungen untersagt". Diese Rückwirkung sollte im Interesse der Rechtssicherheit verhindern, dass die Rspr das Abzugsverbot auch noch für andere Nebenleistungen als Stundungs-, Nachforderungs- und Aussetzungszinsen verneint.

Im StEntlG 1999/2000/2002 wurde als Folgeänderung des gleichzeitigen Wegfalls des SA-Abzugs in § 10 Abs 1 Nr 5 EStG die Nichtabziehbarkeit von Zinsen auf St-Forderungen nach den §§ 233a, 234 und 237 AO in § 10 Nr 2 KStG ausdrücklich geregelt. Zur Begr führte der Ges-Geber an (s BT-Drs 14/265, 175f), dass der SA-Abzug im StRefG 1990 zur Erleichterung der Einführung der Vollverzinsung eingeführt worden sei. Die Einführungsphase sei aber inzwischen vorbei, so dass der Bedarf für die Beibehaltung der Abziehbarkeit nicht mehr bestehe. Zudem sei diese systemwidrig, weil Nebenleistungen zu Pers-St ebenso wie diese vom Abzug ausgeschlossen sein müssten. Außerdem habe der SA-Abzug das Verhalten der Stpfl beeinflusst und die Tendenz zu niedrigen Vorauszahlungen und hohen Abschlusszahlungen begünstigt.

Zumindest bzgl dieses letztgenannten Arguments hat die Ges-Änderung inzwischen allerdings eine – vom Ges-Geber sicher so auch nicht gewollte – Bewegung in die entgegengesetzte Richtung erzeugt. Vor dem Hintergrund der Nichtabziehbarkeit von Zinsen kann es heute im Einzelfall beispielsweise bei einem sich anbahnenden Finanzrechtsstreit für die Unternehmen günstiger sein, an Stelle eines Aussetzungsantrags die festgesetzte St zunächst fristgerecht zu zahlen, oder sich etwa durch vorläufiges Nicht-Inanspruchnehmen von antragsgebundenen Besteuerungswahlrechten ein "Polster" für etwaige Bp-Nachzahlungen und dadurch ausgelöste nabzb Nachforderungszinsen zu verschaffen.

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