Tz. 15h

Stand: EL 103 – ET: 09/2021

Wird in einem Antrag auf Erteilung einer verbindlichen Auskunft der Fin-Beh gegenüber erklärt, dass eine Sacheinlage (zB) zum Bw erfolgen solle, so ist hierin kein Antrag iSd § 20 Abs 2 S 2 UmwStG zu sehen, der in der Folge die übernehmende Gesellschaft entspr binden würde (weil ein solcher Antrag weder abänderbar wäre noch zurückgenommen werden könnte, s § 20 UmwStG Tz 213). Bei dem Verfahren der verbindlichen Auskunft handelt es sich nämlich um einen geplanten, (dh noch nicht verwirklichten) Sachverhalt (s § 1 Abs 1 S 2 Nr 2 StAuskV). Vor Realisierung des Tatbestands der Sacheinlage kann ein wirksamer Antrag gem § 20 Abs 2 S 2 UmwStG nicht gestellt werden (s § 20 Abs 1 UmwStG: "Wird …eingebracht…., gelten für die Bewertung … die nachfolgenden Ansätze."; ebenso s Pyszka, DStR 2013, 693 und s Hruschka, DStR 2013, 695). Folglich kann bei der Realisierung des beabsichtigten Einbringungsvorhabens eine vom Antrag abw Bewertung (auf erstmaligen Antrag) erfolgen (zB Zwischenwert statt Bw oder umgekehrt). Eine andere Frage ist die, welche Auswirkungen eine geänderte Umsetzung des im Antrag dargestellten Sachverhalts auf die erteilte Auskunft hat. Hier kommt es darauf an, ob die geplante Bewertung für die Rechtsauskunft tragend war (wenn zB die Tatbestandsmäßigkeit der Einbringung dem Grunde nach erfragt wurde, dürfte die Wahl des Bewertungsmaßstabs keine Auswirkungen auf die verbindliche Auskunft haben).

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