Tz. 280

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

In dem vorstehenden Beispiel ist wegen der fehlenden gesellschaftsrechtlichen Verbindung zwischen der MG und der Bank eine Gegenkorrektur (bei der MG und der Bank) in Form einer verdeckten Einlage nicht möglich (s Rödder/Schumacher, DStR 2003, 1725, 1732 und 2056, 2058). In diesen Fällen gehen sowohl Rödder/Schumacher (DStR 2003, 1725 und 2056) als auch Wassermeyer davon aus, dass bei der MG ein Beteiligungsertrag nach § 20 Abs 1 S 1 Nr 1 S 2 EStG und gleichzeitig ein fiktiver Zinsaufwand anzusetzen ist. Wegen der geänderten Auff von Wassermeyer s Tz 280a. Ebenfalls hierzu s Mensching/Bauer, BB 2003, 2429, 2433; Schiffers/Köster, GmbHR 2003, 1301, 1306; Schiffers, GmbHR 2004, 69, 74; Golücke/Kessler in Kessler/Kröner/Köhler, Konzern-St-Recht, Beck-Vlg 2004, Anlage, 8 und Golücke/Franz, GmbHR 2003, 1093, 1095. GlA s Semmler, NWB F 4, 4783, 4790 und Frotscher (DStR 2004, 377, 384). Gleiches gilt, wenn FK-Geber eine natürliche Person ist, die nahe stehende Person ist (s Tz 277).

Fraglich erscheint, ob, wenn der Rückgriff nicht gegenüber dem AE, sondern gegenüber einer diesem nahe stehenden Person iSd § 1 Abs 2 AStG besteht, der Vorteilsverbrauch nur bei dem unmittelbaren AE anzunehmen ist oder ob der Vorteilsverbrauch von Stufe zu Stufe durch die Beteiligungskette durchzuleiten ist. Wassermeyer (s Tz 278) geht von einem Vorteilsverbrauch nur auf der Stufe des unmittelbaren AE aus. Wegen Einzelheiten s Tz 288.

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