Tz. 279

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

Im Grundfall der Darlehensgewährung durch eine dem AE nahe stehende Person iSd § 1 Abs 2 AStG führen, wenn alle Beteiligte inl Kap-Ges sind, beide Lösungsvorschläge "unter dem Strich" zum betragsmäßig gleichen Ergebnis. Bei dem einzelnen Beteiligten sind die Auswirkungen jedoch unterschiedlich:

Der AE hat jeweils einen Beteiligungsertrag (zu 95% stfrei). Bei der Annahme einer verdeckten Einlage entstehen bei der MG nachträgliche AK auf die FK-Geberin, während bei der Annahme eines Vorteilsverbrauchs sofort stwirksamer Aufwand in Form einer fiktiven Zinszahlung entsteht.
Bei der FK-Geberin wird bei der Annahme einer verdeckten Einlage der voll stpfl Zinsertrag in eine voll stfreie verdeckte Einlage umqualifiziert, während es bei der Annahme eines Vorteilsverbrauchs bei dem voll stpfl Zinsertrag bleibt.

Unterschiedliche St-Belastungen ergeben sich in jedem Fall bei grenzüberschreitenden FK-Gewährungen. Hier führt je nach Sachverhalt die Einlage- oder die Verbrauchstheorie zu einem für die Stpfl günstigeren Ergebnis. Die Einlagetheorie versagt, wenn die FK-Geberin eine Ausl-Gesellschaft ist, da dann die Umqualifizierung der voll stpfl Zinsen in eine voll stfreie verdeckte Einlage mangels Besteuerung im Inl leer läuft. Die Verbrauchstheorie versagt, wenn der AE im Ausl ansässig ist, da hier die Annahme eines stwirksamen (fiktiven) Zinsaufwands mangels Besteuerung im Inl gleichfalls leer läuft. Frotscher (DStR 2004, 377, 385), Scheunemann (BB 2004, 911, 912) und Benecke/Schnitger (IStR 2004, 44) sehen hierin wohl einen Verstoß gegen Art43 EGV. Andererseits führt die Anwendung der Verbrauchstheorie zu einem Leerlaufen des § 8a KStG, wenn die die Vergütung empfangende Person im Ausl ansässig ist und der AE, bei dem der Vorteilsverbrauch anzunehmen ist, im Inl ansässig ist (s Prinz zu Hohenlohe/Heurung, DB 2003, 2566, 2569). In diesem Fall steht der Einkommenserhöhung bei der Kap-Ges der fiktive Aufwand bei dem AE gegenüber. Durch Zwischenschalten einer inl Kap-Ges zwischen die FK-Nehmerin und den im Ausl ansässigen AE ließe sich die Regelung des § 8a KStG nF somit sehr leicht umgehen (s Tz 143).

Wegen der Besonderheiten in Organschaftsfällen s Tz 276 und s Tz 278. Wegen der Problematik, wenn natürliche Personen als nahe stehende Personen FK-Geber sind s Tz 277.

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