Tz. 275

Stand: EL 55 – ET: 10/2005

In den Fällen, in denen der Kap-Ges das FK nicht unmittelbar von ihrem AE gewährt wird, sondern von einer dem AE nahe stehenden Person bzw von einem rückgriffsgesicherten Dritten, stellt sich die Frage, ob die Anwendung des § 8a KStG bei einer zusammengefassten Betrachtung aller Beteiligten zu einer nicht zu rechtfertigenden Doppelbesteuerung führen kann. Durch die Ausdehnung des § 8a KStG durch das sog Korb II-Gesetz (s Tz 21 ff) auch auf reine Inl-Fälle verstärkt sich die oa Frage. Das den Kredit gewährende Unternehmen besteuert die vereinnahmten Zinsen als Bestandteil seines Gewinns. Bei der kreditnehmenden Kap-Ges ergibt sich durch die Umdeutung der gezahlten Zinsen in eine vGA eine Erhöhung ihres zu versteuernden Einkommens.

 

Beispiel:

Im Schrifttum werden bei der FK-Hingabe durch eine dem AE nahe stehende Person zwei Lösungen diskutiert, die die drohende Doppelbesteuerung der in eine vGA umgedeuteten Zinsen vermeiden sollen. Beide Lösungen wollen die Doppelbesteuerung durch eine gegenläufige Korrektur vermeiden. Sie unterscheiden sich insbes hinsichtlich der Stufe, auf der diese Gegenkorrektur erfolgt. Bei der sog Einlagetheorie findet in dem vorstehenden Beispiel die Gegenkorrektur bei der TG 2 statt, bei der sog Verbrauchstheorie bei der MG. Wird das FK von einem rückgriffsgesicherten Dritten hingegeben geht auch das Schrifttum fast einheitlich von der sog Verbrauchstheorie aus.

Dannecker/Tiede (DStZ 2003, 873, 878) lehnen die Übertragbarkeit der Grundsätze des Vorteilsverbrauchs auf Fälle des § 8a KStG nF ab; iE handelt es sich nicht um vergleichbare Sachverhalte. Nach dieser Ansicht dürften die gezahlten Zinsen außer bei der FK-Nehmerin nur entweder bei dem Dritten als Zinsen oder bei dem AE als vGA besteuert werden. Prinz zu Hohenlohe/Heurung (DB 2003, 2566, 2570) sind ebenfalls der Ansicht, dass das Problem der Mehrfachbelastung weder durch die Annahme eines Vorteilsverbrauchs noch durch die Annahme einer verdeckten Einlage in befriedigender Weise gelöst werden kann.

Eine dritte Lösung wäre es, die Rechtsfolgen auf die Ebene der Kap-Ges zu beschränken und weder eine Einlage, noch einen Vorteilsverbrauch anzunehmen (s Tz 264). Dies würde zu einer echten Doppelbesteuerung führen (s Tz 280a).

Wegen der Verw-Auff s Tz 264, 281 ff und s Tz 288.

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